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Schutz der Bezeichnung Parmesan

(lifePR) (Berlin, )
Das Landgericht Berlin hat in einer Entscheidung vom 22.04.2008 einen deutschen Hersteller von Parmesan zur Unterlassung verurteilt (Az.: 102 O 130/06).

Das Allgäuer Molkereiunternehmen stellt einen "Parmesan" und einen "Bio-Parmesan" im Allgäu her und verkauft diesen Käse als Parmesan, aber auch als Parmigiano in Deutschland sowie in einigen anderen europäischen Ländern.

Das Consorzio del Formaggio Parmigiano Reggiano hat dagegen Klage erhoben und von der Molkerei Unterlassung verlangt. Dem hat nun das Landgericht in seiner Entscheidung stattgegeben und die Molkerei zur Unterlassung verurteilt. Das Landgericht Berlin schließt sich damit einer Entscheidung des EuGH an, die bereits vor wenigen Wochen ergangen war. Dort hatte der EuGH ausdrücklich klargestellt, dass der Begriff Parmesan von der Eintragung der Bezeichnung Parmigiano Reggiano mit umfasst ist und damit ebenso unter dem Schutz der EU-Verordnung 510/2006 steht. Gleichzeitig haben sowohl der EuGH, als auch nun das Landgericht Berlin ausgeführt, dass es sich bei der Bezeichnung Parmesan nicht um eine Gattungsbezeichnung für einen Hartkäse handelt, wie es die beklagte Molkerei und zuvor schon die Bundesrepublik Deutschland im Verfahren vor dem EuGH behauptet hatten.

"Die Entscheidung des Landgerichts Berlin ist ein weiterer Meilenstein in der Bekämpfung nachgeahmter Lebensmittel. Der Schutz des Verbrauchers vor irreführenden Bezeichnungen bei Lebensmitteln hat heute eine wesentliche Stärkung erfahren", meint Rechtsanwalt Christian Donle, der die Klage vor dem Landgericht vertreten hatte.

Auch das Konsortium sieht sich in seiner Position gestärkt und kündigt an, auch weiterhin gegen solche irreführenden Bezeichnungen vorgehen zu wollen.
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