Seit Januar 2011 gilt für Hartz-IV-Bezieher eine neue Regelung: Zusatzbeiträge werden bei Hartz IV nur in Höhe des sogenannten durchschnittlichen Zusatzbeitrages erhoben. Die Zahlung übernimmt aber der Gesundheitsfonds. Ist der tatsächliche Zusatzbeitrag der Krankenkasse aber höher, kann die Kasse den Differenzbetrag vom Versicherten direkt einfordern. Bisher machen hiervon rund die Hälfte aller Krankenkassen mit Zusatzbeiträgen Gebrauch. Die übrigen Anbieter verzichten auf den Differenzbetrag.
Eine Befreiung vom Zusatzbeitrag ist auch bei Arbeitslosigkeit nicht ausgeschlossen. Der Sozialausgleich gilt nur für Bezieher von Arbeitslosengeld I. Mit Arbeitslosengeld II lässt sich der Krankenkassenzusatzbeitrag nur durch einen Wechsel des Anbieters umgehen. Dazu hat 1A Krankenversicherung auf der Seite http://www.1a-krankenversicherung.de/... eine Liste mit allen Krankenkassen ohne Zusatzbeitrag angelegt.
Grundlage für die Regelung ist eine Änderung des Sozialgesetzbuches. Demnach dürfen Krankenkassen in ihrer Satzung allein bestimmen, ob Hartz-IV-Empfänger Zusatzbeiträge zu zahlen haben oder nicht. Noch Anfang des Jahres war keine Kasse bekannt, die von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, doch inzwischen haben die meisten Krankenkassen reagiert und eine entsprechende Änderung der Statuten vorgenommen.