Der Hintergrund: Bis zu dem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts Anfang 2011 wurde nur der Höchstbetrag von 131 Euro für ALG-II-Empfänger - ganz gleich ob gesetzlich oder privat versichert - übernommen. Das Problem: Privatversicherte dürfen seit 2009 bei Bezug von ALG II nicht mehr ohne Weiteres in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Die Beiträge, teilweise doppelt so hoch wie die vom Amt übernommenen 131 Euro, mussten weiterhin in voller Höhe von den Hartz-IV-Empfängern bezahlt werden. So entstand eine empfindliche Deckungslücke, die nicht selten zwischen 100 bis 150 Euro im Monat lag und viele Versicherte zu einer Anhäufung von Schulden zwang.
"Uns wurde von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass auch im Hinblick auf knappe Kassen seitens der Leistungsträger rückwirkend keine Erstattungen von Beiträgen zu erwarten sind. Für die Arbeitsagentur ist allein der Zeitpunkt des Urteils im Januar ausschlaggebend", so der Geschäftsführer Frank Geldschläger vom Verbraucherportal 1A Krankenversicherung. Chancen auf eine Erstattung räumt Geldschläger einzig den Privatversicherten ein, die schon vor dem Urteil vorsorglich Einspruch bei der ARGE oder dem Jobcenter eingelegt haben. Da jeder Widerspruch letztlich eine Einzelfallprüfung ist, wird dieser Prozess wohl aber noch einige Wochen in Anspruch nehmen.
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