Mitte der Woche sollte nun die Rechtsfrage, ob das Policenmodell im Allgemeinen gegen Europäisches Recht verstößt und infolgedessen Kunden, die ihre auf Basis dieses Modells geschlossene Lebensversicherung kündigen möchten, Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung entsprechender Verträge haben.
BGH lässt Rechtsfrage offen
Leider blieb ein höchstrichterliches Urteil zu dieser Rechtsfrage jedoch aus, denn obwohl sich die Karlsruher Richter durchaus zum Policenmodell äußerten, machten sie dieses nicht zum Urteilsgegenstand sondern trafen eine Entscheidung in Abhängigkeit des individuellen Einzelfalls des von LV-Doktor betreuten Klägers. Weil die Assekuranz diesen, nach Ansicht der BGH-Richter, bei Vertragsschluss ausreichend belehrte, wurde ihm das Recht abgesprochen, seinen Vertrag vollständig rückabzuwickeln. Das heißt, der LV-Doktor Kunde kann zwar seine Lebensversicherung kündigen, hat aber keinen Anspruch auf die Herausgabe sämtlicher einbezahlter Prämien nebst Zinsen. Diese Entscheidung ist nicht hinnehmbar, finden die Netzwerkanwälte des Verbraucherschutzprojektes LV-Doktor, die die Rechtsfrage nach dem Policenmodell überhaupt erst vor den BGH gekämpft und dort derzeit 160 Verfahren gegen 40 Lebensversicherer anhängig haben.
Urteil umgeht Konflikt mit Bundesverfassungsgericht
LV-Doktor Pressesprecher Jens Heidenreich ist sich sicher „Dem BGH war schon allein aus politischen und wirtschaftlichen Gründen daran gelegen, das Policenmodell NICHT zu kippen. Denn hätte der IV. Zivilsenat ein deutliches Grundsatzurteil zu Gunsten der Versicherungsbranche gesprochen, wäre er in Konflikt mit den Richtern des Bundesverfassungsgerichtes geraten, die ihrerseits nämlich bereits die Vereinbarkeit des Policenmodells mit Unionsrecht explizit verneint haben.“ Die Entscheidung des BGH sei nach Meinung von LV-Doktor aus zwei Gründen nicht hinnehmbar: Erstens wurde überhaupt noch nicht höchstrichterlich geklärt, wann eine Belehrung ordnungsgemäß erfolgt und wann sie fehlerhaft ist und zweitens hätte die Frage nach dem Policenmodell dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt werden müssen.
LV-Doktor prüft Rechtsmittel
Der LV-Doktor Pressesprecher weiter: „Das erlassene Urteil wirft zu den ohnehin offenen Fragen weitere auf und ist aus unserer Sicht nicht hinnehmbar.“ Die LV-Doktor Anwälte prüfen deshalb etwaige Rechtsmittel und erwägen eine Verfassungsbeschwerde. „Das letzte Wort zum Thema unbegrenzten Widerruf ist noch nicht gesprochen“, ist LV-Doktor überzeugt.
Kunden sollten TROTZDEM unbedingt Verträge prüfen lassen
Kunden, die ihre Lebensversicherung kündigen möchten und ihren Vertrag in der genannten Zeitspanne abgeschlossen haben, sollten diesen trotzdem unbedingt prüfen lassen. Denn aufgrund des vorangegangenen von LV-Doktor erstrittenen BGH-Urteils vom 7. Mai können Verträge trotzdem widerrufen werden, wenn der Kunde bei Vertragsschluss nicht ausreichend aufgeklärt wurde.
Wann eine ausreichende Belehrung stattgefunden hat, muss für den konkreten Einzelvertrag geklärt werden. Kunden, die ihre Lebensversicherung kündigen möchten, finden Rat und Unterstützung bei den Anwälten von LV-Doktor.