Während das Oberlandesgericht Stuttgart also nun die Risikoprämien-Frage zu klären hat, beantworteten die Richter des Landgericht Kiel mit ihrem ebenfalls am 7. Mai verkündeten Urteil in einem von LV-Doktor betreuten Verfahren die Frage bereits aus ihrer Sicht.
Anrechnung des Versicherungsschutzes unzulässig
In ihrer Urteilsbegründung kamen die Kieler Richter zu dem Schluss, dass eine "Anrechnung einer Gegenleistung in Form des von der Beklagten gewährten Versicherungsschutzes" nicht in Betracht kommt. Die Gefahrtragungslehre, nach der dem Versicherer - auch ohne dass ein Versicherungsfall eintritt - durch Organisation und Verwaltung sowohl Aufwand als auch Kosten entstehen, sei schlichtweg abzulehnen. Damit stützen die Richter auch die Auffassung der LV-Doktor-Anwälte, dass der Versicherer mit der Gefahrtragung allein ebenso wenig eine abrechenbare Leistung erbringt, wie der Bürge bis zum Eintritt des Haftungsfalls.
LV-Doktor-Kunde hat uneingeschränkten Anspruch auf Rückzahlung
Dank dieser Einschätzung bekommt der betreffende LV-Doktor-Kunde nun alle einbezahlten Prämien und die geforderten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - und das ohne Abzüge.
Der Kunde hatte seine Lebensversicherung 2002 abgeschlossen und diese, unterstützt von LV-Doktor, 2012 widerrufen. Auf Basis der nicht ausreichend erfolgten Widerrufsbelehrung forderte er die einbezahlten Prämien in Gesamthöhe von 10.000 € und die Herausgabe von gezogenen Nutzungen in Höhe von rund 9.800 €. Die Provinzial NordWest weigerte sich jedoch den Widerspruch anzuerkennen, indem sie das Widerrufsrecht als verjährt erklärte und zahlte dem ehemaligen Versicherungsnehmer lediglich einen Rückkaufswert in Höhe von 12.800 €.
Provinzial NordWest muss ehemaligem Kunden 19.800 € zahlen
Weil die Assekuranz weder den Widerruf noch die Forderungen anerkennen wollte, klagte der Kunde schließlich mit Hilfe der Netzwerkanwälte von LV-Doktor vor dem Landgericht Kiel. Diese teilten die Auffassung von LV-Doktor, dass eine ausreichende und ordnungsgemäße Belehrung des Kunden seitens der Versicherungsgesellschaft unterlassen wurde. Darüber hinaus befanden die Richter, dass das Widerrufsrecht nicht erloschen sei, da die Frist zur Ausübung desselben durch die defizitäre Belehrung überhaupt nicht zu laufen begonnen habe.Im Resultat verurteilten sie die Provinzial NordWest zur Zahlung sämtlicher Prämien nebst Zinsen - insgesamt 19.800 €.