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proConcept AG: 88.000 Euro Nachzahlung von Standard Life an Basketball-Profi

LV-Doktor wieder einmal sehr erfolgreich

(lifePR) (Zug/Halle, )
Dass sich das Wehren gegen Versicherungsgesellschaften lohnt, beweist ein Fall, den die proConcept AG und deren Anwälte aus dem Netzwerk LV-Doktor jüngst zu einem erfolgreichen Abschluss brachten. Dabei ging es um die Kündigung einer Lebensversicherung und die darauffolgende Auszahlungssumme der Versicherung, die viel zu gering war. Der Kunde, ein prominenter Basketballsportler, ließ sich das zu Recht nicht gefallen.

LV-Doktor begleitet geprellten Versicherungskunden

Herr T. ist ehemaliger Basketball-Nationalspieler und noch heute für seinen fairen Sportsgeist bekannt. Dies hat dazu beigetragen, dass er sich gegen die unfairen Machenschaften der Standard Life Versicherung zur Wehr setzte.

Nach der Kündigung seiner Lebensversicherung hatte er insgesamt über 83.000 Euro an Beiträgen eingezahlt. Sein Entsetzen war entsprechend groß, als er von seiner Versicherung lediglich einen Rückkaufswert in Höhe von nicht einmal 30.000 Euro erhielt. Da Verhandlungen zwischen Kunden und Versicherungsgesellschaften selten von Erfolg gekrönt sind, wandte sich Herr T. mit seinem Anliegen an LV-Doktor.

Gemäß den Berechnungen ergab sich eine Differenz von rund 110.000 Euro, die dem Kunden vorenthalten wurden. Diese stattliche Summe setzt sich aus den eingezahlten Beiträgen, abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, zuzüglich der Zinsen zusammen.

Streitwert der Lebensversicherung auf dem Klageweg

Die mit dem Fall betrauten Anwälte reichten im April 2012 Klage beim Landgericht Düsseldorf ein, die im Oktober 2012 zunächst abgewiesen wurde.

Im Wesentlichen ging es bei dem Urteil um nicht eingehaltene Widerspruchsfristen und fehlende Widerrufsbelehrungen. Auch der Forderung des Klägers, nach einem Auskunftsanspruch über die tatsächlich erwirtschafteten Summen der Versicherung, kam das Gericht nicht nach. […] "weil die Beklagte nicht - wie von dem Kläger mit der Bekanntgabe der "angewandten Formelwerke" beansprucht - verpflichtet ist, die Berechnungsgrundlagen der geforderten Beträge des Rückkaufwertes offenzulegen", führte das Gericht in seiner Begründung dazu aus.

In der im Dezember 2012 eingeleiteten Berufung zog LV-Doktor seinen Widerrufsjoker und berief sich außerdem auf den Verstoß gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht.

Daraufhin fasste das Oberlandesgericht im Oktober 2013 einen Beschluss für ein Aussetzen des Verfahrens und verwies auf ein abzuwartendes Urteil des Bundesgerichtshofes - welches dann im Mai 2014 gefällt wurde.

Ende gut, alles gut – für den Kunden

Nach dem BGH-Urteil, welches dem eingesetzten Widerrufsjoker recht gab, konnte sich der Sportsmann Anfang des Jahres über ein Vergleichsangebot freuen. Es enthielt 88.000 Euro und 367 Aktien der gegnerischen Versicherungsgesellschaft.

" Das ist ein super Ergebnis für unseren Kunden und einzigartig in seiner Geschichte – erstmalig hat eine Versicherung eigene Aktien im Zuge eines Vergleiches mit ausgereicht ", freut sich auch Jens Heidenreich, der Pressesprecher des Unternehmens. "Im Interesse des Kunden mussten wir zwar einen langen Atem beweisen, aber es hat sich gelohnt. Wir raten allen Versicherten, das Gleiche zu tun, da sonst hohe Verluste drohen. Das Geschäft der Versicherungen, mit nicht korrekt ausgezahlten Rückkaufswerten aus Policen, ist millionenschwer, wogegen wir jeden Tag hart arbeiten", fügt er hinzu.

Außerdem wurde bekannt, dass sich Herr T. sehr lobend und anerkennend über die Arbeit von LV-Doktor aussprach. Ein wirklicher Sportler mit Kampfgeist und bewiesener Vorbildfunktion - wie der Fall hier gezeigt hat.

Weitere Informationen unter http://www.proconcept.ag

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Mehr als 100.000 Angelegenheiten hat die proConcept AG, gemeinsam mit ihrem Fachanwaltsnetzwerk LV-Doktor, schon erfolgreich betreut. Das Unternehmen setzt sich als seriöser Prozessbegleiter für die Interessen benachteiligter Versicherungskunden ein. Die bereits erwirkten Urteile vor dem EuGH und BGH sind richtungsweisende Erfolge, welche die praktizierte Rechtsprechung maßgeblich beeinflussen.

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