Immer mal wieder hört man in der Versicherungsbranche, dass das Vermögen aus Fondspolicen zum sogenannten Sondervermögen nach § 1 Abs. 10 Kapitalanlagegesetzbuch gehört und somit von der Reichweite des § 314 VAG ausgeschlossen sei. Aber ist dem wirklich so?
Ein kurzer Rückblick:
- 314 VAG besagt, dass Versicherungsgesellschaften in bestimmten, nicht näher definierten Notsituationen, Leistungen an die Versicherten kürzen oder sogar ganz streichen dürfen. Die Krux an der Sache: Der Kunde muss seine monatlichen Beiträge weiterhin an die Versicherungsgesellschaft leisten.
§ 314 VAG gilt eben auf für alle Fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen!