Außerordentliche Kündigung - Mietrecht macht klare Vorgaben
Allerdings sollte man wissen, dass die Kündigungsfristen im Mietrecht auch in solchen Momenten gelten, sofern eben keine außerordentliche Kündigung vorliegt. Nehmen Vermieter ihr Recht zur außerordentlichen Kündigung in Anspruch, kommt auch eine fristlose Kündigung infrage. Hier müssen bei Vorliegen guter Gründe mitunter nicht einmal die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Der Tod eines Mieters kann zur Folge haben, dass die Ehe- oder Lebenspartner (oder Mitbewohner) nicht länger in der Wohnung leben und stattdessen das Mietverhältnis vorzeitig auflösen möchten. Vermieter können ohne Berücksichtigung der Mietrecht-Regulierung kündigen, wenn sich Mieter beispielsweise grobe Verstöße gegen die geltende Hausordnung zuschulden kommen lassen.
Weitere Informationen zur Mietvertragskündigung
Tipps zum Mietvertrag - http://www.umzug.info/... Urteile & Kündigungsfristen - http://www.mietvertrag-kuendigen.de Mietaufhebungsvertrag - http://www.mietaufhebungsvertrag.de Wohnungsübergabe - http://www.wohnungsuebergabeprotokoll.de
Zeitlich begrenzte Mietverträge umgehen die Kündigungsfristen
Gemeinsam können Vermieter und Mieter alternativ schon zum Einzug durch Zeitverträge vereinbaren, wann das Mietverhältnis enden soll. So ersparen sich beide Seiten die Kündigung auf Basis der Richtlinien des Mietrechts. Besonders beliebt sind Zeitverträge bei Verträgen für Wohnheim-Bewohner oder Berufstätige, die nur werktags am Arbeitsort wohnen. Auch in Wohngemeinschaften gelten vielfach Fristen für die Kündigung, die wesentlich kürzer ausfallen, als es das Mietrecht vorsieht. Bei solchen vorübergehenden Mietverhältnissen kann die Kündigungsfrist durchaus auch mal bei höchstens einem Monat liegen, sofern dies im Mietvertrag geregelt wurde.
Lange Vertragsdauer verlängert Fristen für Vermieter
Außerordentliche Kündigungen sind jedoch eher die Ausnahme. Im Regelfall müssen sich Mieter und Vermieter an das geltende Mietrecht halten, wenn ein Auszug geplant ist. Zumeist handelt es sich bei Mietverhältnissen um so genannte unbefristete Verträge. Der Gesetzgeber hat für die Kündigung durch Mieter eine Frist von drei Monaten festgelegt - ungeachtet der Mietdauer im Moment der Kündigung. Nur Mieter selbst können für eine verlängerte Kündigungsfrist sorgen, Vermieter haben nicht das Recht, ohne Mieterzustimmung längere Fristen im Vertrag einzubinden.
Günstiges Szenario für beide Parteien: Man hat bereits einen passenden Nachmieter gefunden, so dass die Wohnungsübergabe zeitnah erfolgen kann. Auf die Fristeinhaltung kann eventuell verzichtet werden.
Kündigung nur schriftlich rechtlich wirksam
Die Dreimonatsfrist für die Kündigung sieht das Mietrecht auch für Vermieter vor. Zumindest in allen Fällen, bei denen der Mietvertrag nicht bereits seit mehr als fünf Jahren existiert. Bei einer fünf- bis achtjährigen Vertragslaufzeit beträgt die Kündigungsfrist für Vermieter ein halbes Jahr. Ab einer Mietdauer von mehr als acht Jahren müssen Vermieter Mietern bereits neun Monate vor dem angestrebten Ende des Mietverhältnisses die Kündigung zukommen lassen. Die Kündigung - so will es das Mietrecht - muss dem Adressaten in schriftlicher Form zugehen.
Mündliche Benachrichtigungen reichen generell nicht aus. Alle im Mietvertrag aufgeführten Personen einer Partei müssen die Kündigung unterzeichnen. Nur dann ist die Kündigung rechtskräftig. Anders als Mieter müssen Vermieter angeben, aus welchem Grund sie Mietern die Kündigung zukommen lassen. Weiterhin schreibt das Mietrecht vor, dass die Kündigung den Empfängern spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen muss. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich das Mietverhältnis um jeweils einen weiteren Monat.
Ärgerlich kann dies sowohl für Mieter als auch Vermieter sein. Für Mieter kann es vor allem teuer werden, weil auch die neue Wohnung bereits bezahlt werden muss. Vermieter hingegen müssen möglicherweise länger warten, bevor die Wohnung weitervermietet oder selbst genutzt werden kann.