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Pflicht zum Umzug, wenn der Chef ruft?

Ideal sind Fälle, in denen Arbeitsverträge die Sachlage klären

(lifePR) (Aachen, )
Die große Mehrheit der Umzüge in Deutschland finden statt, weil sich die betroffenen Personen bewusst für den Wechsel des Wohnortes entschieden haben. Die Gründe könnten unterschiedlicher kaum sein. Eine Gruppe zieht aus rein privaten Beweggründen in eine andere Wohnung oder gar eine bisher unbekannte Stadt. Andere Umziehende treten aus freien Stücken einen neuen Job an – vielleicht um eine Sprosse auf der Karriereleiter zu nehmen.

Doch was, wenn es nicht um einen freiwilligen Umzug geht? Was, wenn der Arbeitgeber Mitarbeiter gewissermaßen zum Umzug zwingt? Unternehmen verlangen von ihren Arbeitnehmern eine immer höhere Bereitschaft zur Mobilität.

Klare Definition von Umzugspflichten und Verweigerungsrechten kompliziert

Fraglich ist dabei vor allem, welche Forderungen aus juristischer berechtigt und welchen Umzug Mitarbeiter tatsächlich auf Wunsch des Arbeitgebers hin in Kauf nehmen müssen, ohne das Recht zum Widerspruch zu haben. Alles darf die Firma freilich nicht von Mitarbeitern verlangen.

In den folgenden Abschnitten soll es darum gehen, was zumutbar ist für Arbeitnehmer und in welchen Fällen es sich lohnt, mit dem Chef das eingehende Gespräch zu suchen. Wichtig ist die eingehende Betrachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen schon deshalb, weil die Grenzen des Zulässigen und nicht Zumutbaren wie in so vielen anderen Fällen fließend sind. Und somit für Laien kaum nachvollziehbar ohne kompetente Hilfe vom Profi.

Bevor man sich also dem Willen des Vorgesetzten widersetzt oder beugt, sollten Umziehende in spe Rat von erfahrener Stelle einholen. Umzugs-Ratgeber sind eine mögliche Anlaufstelle, um für klare Verhältnisse zu sorgen. Der finanzielle Aufwand für den Umzug jedenfalls wird eher nicht das ideale Argument sein, wenn der Umzug mit einer Beförderung und somit einem Gehaltsanstieg einhergeht. Zumal mancher Arbeitgeber umzugswilligen Mitarbeitern Zuschüsse gewährt, bei der Wohnungssuche hilft oder sogar vorübergehend eine Firmenwohnung bereitstellt.

Präzise Formulierungen im Arbeitsvertrag helfen Streit zu verhindern

Ein schneller Blick in den bestehenden Arbeitsvertrag schafft erste Klarheit. Dort sind Angaben zum Arbeitsstandort zu finden. Ideal ist eine möglichst genaue Bestimmung des Einsatzorts von Anfang an für die Mitarbeiter, damit der Arbeitgeber keine Schlupflöcher nutzen kann. So genannte Versetzungsklauseln gibt es trotzdem in vielen Arbeitsverträgen, wie Arbeitsrechtsexperten betonen.

Doch nicht jede Klausel ist zulässig. Ein Jurist, der Betriebs- oder Personalrat gibt Tipps, wenn Arbeitnehmer nicht sicher sind. Spätestens bei der Verpflichtung zu Auslandseinsätzen stehen die Chancen gut, dass Berufstätige das Recht zum Widerspruch haben. Auch bei Inlandsumzügen über weite Entfernungen lohnt sich der Widerspruch vielfach. Betroffene, die am bisherigen Wohnort eine Immobilie abzahlen oder familiär gebunden sind, können sich in vielen Fällen auf eine vorliegende Unzumutbarkeit berufen.

Auch Arbeitgeber haben laut Gesetzgeber Rechte

Existieren im Arbeitsvertrag keine Versetzungsklauseln, haben Arbeitgeber mitunter auf Basis der Gewerbeordnung das Recht, die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses eigenständig festzulegen.

Natürlich kann der Chef nicht nach Belieben schalten und walten, die Zumutbarkeit für den Arbeitnehmer muss auch hier gewährleistet sein. Sind Mitarbeiter aber beispielsweise unersetzlich für das Unternehmen und kann kein anderer flexibler Kollege die Tätigkeit am anderen Standort übernehmen, kann im schlimmsten Fall – bei einer Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht – durchaus zugunsten des Chefs entschieden werden. Dies gilt vor allem, wenn die Firma unbedingt auf die Arbeitskraft angewiesen ist. Etwa weil die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen auf dem Spiel steht und die Erfahrung und das Know-how des erfahrenen Mitarbeiters gefragt sind.

Versetzung kann auch als Chance angesehen werden

Das Studium von Gerichtsurteilen zur Frage „Pflicht zum Umzug, wenn der Chef ruft?“ ist ratsam, wenn es erste Hinweise auf eine drohende Versetzung gibt. Wissenswert ist für Arbeitnehmer aber noch ein anderer Aspekt zur Versetzungsklausel: Klauseln zu bundesweiter Versetzbarkeit können im Falle betriebsbedingter Kündigungen tatsächlich sogar als optimierter Kündigungsschutz angesehen werden. Wer nur am bisherigen Standort eingesetzt werden darf, muss sich vom Unternehmen verabschieden, wenn die Filiale geschlossen wird. Mitarbeiter, die bundesweit tätig werden dürfen, können vielleicht an einen anderen Unternehmensstandort wechseln, statt in die Arbeitslosigkeit entlassen zu werden.

Wichtig ist bei jedem Wechsel, dass die zukünftige Tätigkeit der bisherigen ähneln sollte. Unterscheiden sich die Arbeitsbereiche oder vielleicht sogar die zukünftigen Einkommen, ist die Versetzung eher nicht zulässig. Ohne Rücksprache mit einem Juristen und dem Chef, sollten sich Arbeitnehmer aber nicht einfach widersetzen. Sonst droht die Kündigung, zumindest aber eine Abmahnung nach einer Arbeitsverweigerung.

Ein gutes Verhältnis zu den Vorgesetzten kann im Fall der Fälle bei der Umzugsverpflichtung einmal mehr dazu dienen, dass Probleme rechtzeitig aus der Welt geschafft werden.

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Die Pronto - Business Media GmbH (www.umzugsratgeber.net) und deren Schwesterunternehmen Umzug AG (www.ummeldeservice.de) betreiben den ersten Ummeldeservice und das größte Netzwerk von Umzugsratgebern im deutschsprachigen Web. Beide Unternehmen sind auf die Bedürfnisse von mehr als acht Millionen Privatleuten spezialisiert, die jährlich in Deutschland umziehen. Mit mehr als vier Millionen Nutzern pro Jahr gehören sie zusammen zu den führenden Betreibern von Umzugsportalen in Europa.

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