Die Mitglieder des neu konstituierten Rundfunkrats sollen möglichst sechs, mindestens jedoch vier Mal jährlich in öffentlicher Sitzung tagen. Sie vertreten die Interessen der Allgemeinheit, überwachen die Programmgestaltung und beraten den Intendanten und das Direktorium. Der Intendant und die Mitglieder des Direktoriums werden von diesem Aufsichtsgremium gewählt.
Die Rundfunkratsmitglieder und ihre Stellvertreter werden von ihren Organisationen für vier Jahre gewählt oder benannt; zweimalige Wiederwahl ist möglich. Mitglieder einer Bundes- oder Landesregierung, politische Beamte und Angehörige der gesetzgebenden Organe der Europäischen Gemeinschaften können nicht für das Gremium nominiert werden.