Die Planung der generationenübergreifenden Vermögensnachfolge gewinnt vor dem Hintergrund zunehmend national und international verflochtener Vermögen und häufig nicht oder nur unzureichend vorhandener Nachfolgeregelungen gerade in (Familien-)Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Hierzu gehört auch die Koordination aller an diesem Prozess beteiligten Personen. "Als Hauptberater agieren wir an der Schnittstelle zwischen dem Vermögensinhaber als Erblasser und den Erben einerseits und potenziellen weiteren Beratern der Kunden, beispielsweise Steuerberatern oder Rechtsanwälten." erläutert Georg Rankers vom Family Office, Rankers Finanzstrategien. "Dabei orientieren wir uns an einem ganzheitlichen Management der Vermögensnachfolge. Um Erbstreitigkeiten vorzubeugen, vermitteln wir zwischen den Generationen und geben dem Erblasser im Hinblick auf die Optimierung finanzieller Entscheidungen den fachlichen Input. Die Mandanten schätzen unsere fundierten Kenntnisse hinsichtlich der Testamentsgestaltung und -vollstreckung sowie den erb-, steuer- und gesellschafts-rechtlichen Implikationen."
Wenn man seine Erbfolge nicht den gesetzlichen Bestimmungen allein überlassen, sondern die Vermögensfolge nach seinem Tod davon abweichend regeln will, hat man hierzu verschiedene Möglichkeiten. Zur Nachfolgeplanung vor dem Erbfall gehört unter Anderem die Gestaltung von letztwilligen Verfügungen. Die wohl am weitesten verbreitete Form der gewillkürten Erbfolge ist das sogenannte eigenhändige Testament. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten bieten z.B. das Testament für Ehegatten mit Kindern (Berliner Testament) oder ohne Kinder, das Testament für Einzelpersonen, das Testament für Geschiedene, das Testament für Unternehmer sowie Erbverträge für Personen, die gemeinsam und bindend testieren möchten, aber nicht verheiratet sind.
Fast jeder kann seinen "letzten Willen" verfassen. Zur Errichtung eines Testamentes muss man grundsätzlich volljährig, das heißt 18 Jahre alt, sowie voll geschäftsfähig sein. Oftmals ist dieser "letzter Wille" jedoch nicht das letzte Wort. Häufig kommt es zu Erbstreitigkeiten und die Gerichte sprechen das letzte Wort. Die Gründe sind: Unpräzise Formulierungen, die falsche Wahl der Begriffe und die Unkenntnis erbrechtlicher Regelungen.
Eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Testamenten kranken an Formfehlern. Dabei sind die gesetzlichen Formvorschriften zu der Frage, wie ein Testament auszusehen hat, im § 2247 Abs. 1 und 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auf ganze zwei Sätze beschränkt: Ein - wirksames - Testament kann nur "durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung" errichtet werden. Weiter soll der Erblasser in seinem Testament angeben, "zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte" er das Testament verfasst hat. Um die Formerfordernis der "Eigenhändigkeit" zu erfüllen, muss der Erblasser sein gesamtes Testament von Anfang bis Ende persönlich zu Papier bringen. Testamentsfassungen, die von Dritten für den Erblasser erstellt wurden, sind damit ebenso komplett unwirksam, wie mechanisch - mit Schreibmaschine oder Computer - verfasste letztwillige Verfügungen.
In der Wahl seiner Erben ist der Erblasser grundsätzlich frei. Er kann mehrere Erben zu gleichen oder unterschiedlichen Erbquoten oder auch nur einen Alleinerben in seinem Testament benennen. Entscheidend ist nur, dass die bedachte Person die sogenannte Erbfähigkeit besitzt. Erbfähig sind dabei nach dem Gesetz nicht nur natürliche Personen jeden Alters, sondern auch sogenannte juristische Personen. Zu letzteren gehören zum Beispiel Vereine, die Kirche oder auch eine GmbH. Hierbei ist auf eine präzise Erbeinsetzung zu achten, zum Beispiel als Vollerbe, Schlusserbe, Ersatzerbe, Vor- und Nacherbe - bei der Vor- und Nacherbschaft ist der Vorerbe nur Erbe auf Zeit. Dieser hat das Vermögen grundsätzlich für die Nacherben zu erhalten.
Weitere Bestandteile des Testamentes können sein: Vermächtnisse (Zuwendung eines bestimmten Vermögensstandes), Auflagen (z.B. für Grab- und Tierpflege) Testamentsvollstreckung (z.B. für die Verwaltung des Vermögens minderjähriger Erben), Teilungsanordnung (im Testament vorgenommene Verteilung der einzelnen Nachlassgegenstände an die vorgesehenen Erben), Wiederverheiratungsklauseln, Ausschluss bestimmter Personen von der Vermögensverwaltung, Schiedsklauseln (falls sich die Erben streiten), Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge. Ein Testament kann außerdem mit einer Vollmacht verbunden werden, die erst nach dem Tode desjenigen, der das Testament errichtet hat, wirksam wird. Dadurch wird der Erbe mit dem Erbfall sofort handlungsfähig.
Bei den meisten Testamenten werden nach Angaben des Bonner IFU-Instituts Recht, Steuern, Wirtschaft steuerliche Aspekte nicht oder nur unzureichend berücksichtigt. Das Steuerrecht gewährt persönliche Freibeträge in nicht unbeträchtlicher Höhe. Diese Freibeträge stehen auch dem gesetzlichen Erben zu. Man kann diese Freibeträge nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) alle zehn Jahre aufs Neue in voller Höhe nutzen. Bei einer sinnvollen und vorausschauenden Nachlassplanung können diese Freibeträge mehrfach in Anspruch genommen werden. Ein solcher lebzeitiger Vermögensübergang sollte dann aber auch sinnvollerweise mit entsprechenden testamentarischen oder erbvertraglichen Regelungen verknüpft werden.
"Gerade bei der Weitergabe größerer Vermögen, zu denen auch Betriebsvermögen und/oder Immobilien gehören, muss immer damit gerechnet werden, dass der Fiskus nicht nur Erbschaftsteuer erhebt, sondern ein Erbfall in bestimmten Fällen auch Ertragssteuern, insbesondere Einkommenssteuer, auslösen kann", betont Claudia Rankers vom Family Office, Rankers Finanzstrategien. "Dieser Fall droht immer dann, wenn durch den Vermögensübergang - ungewollt - so genannte stille Reserven im Betriebsvermögen aufgedeckt werden. Solche eher unerwünschten Effekte lassen sich nur durch eine auch in steuerlicher Hinsicht optimierte Nachlassplanung verhindern."
Ein einmal errichtetes Testament kann in Teilen abgeändert oder zur Gänze widerrufen werden. Wenn man mit dem Gedanken spielt, ein bereits existierendes Testament inhaltlich zu modifizieren, sollte man größtmögliche Sorgfalt auf diesen Vorgang verwenden, da anderenfalls die Möglichkeit besteht, dass zwei oder mehr letztwillige Verfügungen nebeneinander stehen und nicht klar ist, welche von beiden gelten soll.
Gerade die Streitvermeidung sollte ein wesentliches Ziel der Testamentsgestaltung sein. Ein fehlendes oder fehlerhaftes Testament, welches zu Streitigkeiten unter den Erben führt, verursacht nicht nur hohe Kosten, sondern beeinträchtigt auch nachhaltig den Familienfrieden. Eine vorsorgende Beratung ist daher allemal günstiger, als ein streitiger Erbprozess.
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