Gesetzliche Grundlagen
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 1 BGB). „Mit der Vorsorgevollmacht hat der Gesetzgeber jedem Menschen die Möglichkeit eingeräumt, seinen Willen auch dann zur Geltung zu bringen, wenn er selbst nicht mehr handlungsfähig ist“, erläutert Georg Rankers vom Family Office, Rankers Finanzstrategien. „Ich empfehle jedem nachdrücklich, von dieser Option Gebrauch zu machen, gerade dann, wenn Vermögen oder unternehmerische Beteiligungen im Spiel sind“.
Inhalt
Eine Vorsorgevollmacht ist eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung einer Vertrauensperson. Diese ist im Bedarfsfall sofort handlungsfähig und wird im Gegensatz zu einem rechtlichen Betreuer nicht vom Gericht beaufsichtigt. Sie umfasst in der Regel die Bereiche Gesundheitssorge (z.B. Einwilligung in einen operativen Eingriff), Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten (z.B. Abschluss eines Heimvertrags), Behörden- und Versicherungsangelegenheiten, die Vermögenssorge, den Post- und Fernmeldeverkehr und die Vertretung vor Gericht.
Konto- und Depotführung
Viele Banken tun sich schwer, eine Vorsorgevollmacht zu akzeptieren, sofern sie nicht notariell beurkundet ist. „Für die Vermögenssorge in Bankangelegenheiten ist die Vorsorgevollmacht deshalb nur die zweite Wahl“, erläutert Claudia Rankers, Geschäftsführerin von Rankers Finanzstrategien. „Für diesen Bereich empfehle ich daher dringend, auf die von den Banken und Sparkassen angebotenen Konto- und Depotvollmachten zurückzugreifen. Diese sollten persönlich bei dem jeweiligen Kreditinstitut unterzeichnet und hinterlegt werden. Der Bevollmächtigte muss dazu nicht anwesend sein“.
Form
Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich, nicht jedoch wie ein Testament handschriftlich verfasst sein und mit einer Unterschrift abgeschlossen werden. Sie kann individuell entworfen, aber auch unter Vorlage eines Musters erstellt werden. Dieses sollte aktuell und vor allem rechtssicher sein. Diese Kriterien erfüllt z.B. das Muster des Bundesministeriums der Justiz, das aus dem Internet heruntergeladen werden kann (www.bmj.de). Die Unterschrift kann durch die Betreuungsbehörde oder einen Betreuungsverein gegen eine Gebühr von 10 Euro beglaubigt werden.
Notarielle Beurkundung
Eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht ist erforderlich, wenn sie auch zur Verfügung über Immobilien oder zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen berechtigen soll. Die dafür anfallende Gebühr ist gesetzlich festgelegt und liegt in einem Rahmen von 10 Euro (Mindestwert) bis rund 400 Euro (Höchstwert) bei einem Vermögen von über 500.000 Euro. Sie umfasst die Beratung durch den Notar sowie den Entwurf und die Beurkundung.
Vorsorgeregister
Damit eine Vorsorgevollmacht im Bedarfsfall auch gefunden und nicht doch gegen den Willen des Handlungsunfähigen ein (Fremd-)Betreuer bestellt wird, kann die Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) registriert werden (www.vorsorgeregister.de). Dieses wird von der Bundesnotarkammer mit Sitz in Berlin im gesetzlichen Auftrag unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz geführt und wird monatlich mehr als 20.000 Mal abgefragt. Ein Antrag auf Eintragung kann online über das Internet oder postalisch erfolgen. Die Gebühr beträgt je nach Sachlage einmalig zwischen 8,50 und rund 20 Euro.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.rankers-cie.de