Gerade bei Selbstständigen und Unternehmern, weiß Georg Rankers vom Family Office, Rankers Finanzstrategien aus Erfahrung, können sich durch die Durchführung des Zugewinnausgleichs unübersehbare Risiken ergeben. Wird für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibehalten, das heißt, es wird nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart, ist der Vermögenszuwachs, juristisch Zugewinn genannt, den ein oder beide Ehegatten während der Ehe erzielt haben, anlässlich der Scheidung auszugleichen, erläutert Georg Rankers. Grob vereinfach bedeutet dies, dass hierzu zunächst das Anfangs- und Endvermögen eines jeden Ehegatten zu Beginn und am Ende der Ehe zu ermitteln ist und der sich hieraus ergebende Überschuss hälftig geteilt wird.
Dies führt dazu, dass derjenige der Ehegatten, dessen Vermögen sich im Laufe der Ehe besser entwickelt hat, dem anderen Ehegatten gegenüber grundsätzlich ausgleichspflichtig ist. Es liegt auf der Hand, so betont Georg Rankers, das hierdurch für Unternehmer und Selbstständige unkalkulierbare Risiken im Falle der Scheidung entstehen können, die es rechtzeitig abzusichern gelte.
Hierbei ist auch von Bedeutung, dass für die Berechnung des Zugewinns nicht etwa die erheblich niedrigeren Steuer- oder Bilanzwerte herangezogen werden, sondern der tatsächliche Verkehrswert des Unternehmens. Vor diesem Hintergrund raten die unabhängigen Vermögensverwalter Claudia und Georg Rankers, in den Fällen, in denen ein Ehepartner ein Unternehmen in die Ehe einbringt oder ein solches während der Ehezeit gründet, die Risiken für den Fall der Scheidung durch Abschluss eines Ehevertrages zu begrenzen.
Hierzu bieten sich die sogenannte „Gütertrennung“ oder die sogenannte „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ an mit dem Unterschied, dass sich die Ehegatten bei der Gütertrennung vermögensrechtlich bei Scheidung und Tod wie „Unverheiratete“ gegenüberstehen, während bei der letzteren Variante nur die Durchführung des Zugewinnausgleichs für den Fall der Scheidung ausgeschlossen wird, im Todesfall aber die - auch erbschaftsteuerlich bessere - gesetzliche Regelung gilt. Am besten sei es, wenn sich jeder der Ehegatten durch einen eigenen Berater über Vor- und Nachteile informieren lässt. Nur so ist häufig eine faire und objektive Beratung beider Ehegatten gewährleistet.
Der Abschluss eines Ehevertrages ist ein geeignetes Mittel, zumindest die vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen, in einem gesetzlich vorgegebenen Rahmen abweichend vom Gesetz, anlässlich der Scheidung zu minimieren oder sogar zu vermeiden. Ein Ehevertrag kann vor und nach Eingehen einer Ehe und selbst nach Trennung der Parteien geschlossen werden.
Soweit im Ehevertrag Regelungen zu den güterrechtliche Verhältnissen enthalten sind, muss der Ehevertrag in Form einer notariellen Urkunde geschlossen werden. Ein von einem Rechtsanwalt oder von Ihnen privatschriftlich formulierter Ehevertrag ist formnichtig. Vor Beurkundung eines Ehevertrags ist es jedoch sinnvoll, eine fachkundige Beratung einzuholen, welche Regelungen mit der konkreten Interessenlage übereinstimmen.
Der überwiegende Teil der Ehepaare hat keinen Ehevertrag geschlossen. All diese Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass die Vermögensmassen auch während der Ehe getrennt bleiben, also entgegen dem weit verbreiteten Irrtum bleibt jeder Ehegatte Alleineigentümer seines Vermögens.
Bei der Scheidung wird der Zugewinn ermittelt, der während der Ehe von beiden Ehepartnern erworben wurde. Dazu haben die Eheleute einen gegenseitigen Auskunftsanspruch bezüglich ihres Endvermögens. Höchstpersönliche Schenkungen und Erbschaften, die während der Ehezeit das Vermögen des einen oder anderen erhöht haben, bleiben unberücksichtigt.
Gemeinsames Vermögen entsteht dann, wenn die Ehegatten dies ausdrücklich bestimmen – beispielsweise wenn sie gemeinsam ein Hausgrundstück erwerben und beide im Grundbuch eingetragen werden. Aber schon bei einem Sparbuch, das nur auf den Namen eines der Ehegatten lautet, gehört das auf dem Sparbuch befindliche Vermögen ausschließlich demjenigen, der als Inhaber eingetragen ist. Oder bei einer Lebensversicherung, bei der nur einer der Ehegatten Versicherungsnehmer ist, steht der Wert der Versicherung ausschließlich im Eigentum dieses Ehegatten.
Um einen noch gerechteren güterrechtlichen Ausgleich im Fall der Scheidung zu erreichen, ist am 01. September 2009 eine Novelle zum Güterrecht in Kraft getreten. Sie hält an dem Grundsatz fest, die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte zu gleichen Teilen auf die Ehepartner zu verteilen. Es soll jedoch noch besser verhindert werden, dass ein Ehepartner zu Lasten des Anderen Vermögenswerte beiseiteschafft, u.a. durch die Einführung einer Belegvorlagepflicht.
Auch soll durch die Güterrechtsreform eingeführt werden, dass das Anfangsvermögen negativ sein kann, also Schulden, die ein Ehegatte mit in die Ehe gebracht hat und die nach dem jetzigen Recht beim Ausgleich völlig unberücksichtigt bleiben, nach der Reform beim Ausgleich Beachtung finden. Folge davon wird sein, dass sich der Zugewinnanspruch des anderen Ehegatten, der keine Schulden hatte oder erworben hat, erhöht.
Angesichts der jüngeren Rechtsprechung zur Unwirksamkeit verschiedener Eheverträge bedarf es nach Aussage von Claudia Rankers vom Family Office, Rankers Finanzstrategien, der fachkundigen Prüfung, welche vom Gesetz abweichenden Regelungen individuell möglich und sinnvoll sind. Dort, wo die vereinbarte Lastenverteilung durch die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse so einseitig und für den belasteten Ehegatten evident unzumutbar erscheint, kann eine ehevertragliche Regelung als unwirksam angesehen werden. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung empfiehlt Claudia Rankers auch, bereits bestehende Eheverträge auf deren Wirksamkeit prüfen zu lassen, denn gegebenenfalls können im Ehevertrag ausgeschlossene Ansprüche gleichwohl geltend gemacht werden.
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