Warum die Sache unter Juristen einigermaßen einheitlich beurteilt wird: Kohl hatte niemals die konkrete Freigabe zur Veröffentlichung vorhandener Tonbandmitschnitte gegeben. Die Veröffentlichung erfolgte nur, weil die Verantwortlichen für die „Kohl-Protokolle“ – die Journalisten Heribert Schwan und Tilman Jens sowie der Heyne-Verlag – davon ausgegangen waren, dass ihr Auftraggeber wohl um das Abschalten des Rekorders gebeten hätte, wenn wirklich „off Records“ gesprochen werden sollte. Kohl selbst bewerte die Tonband-Protokolle als „streng vertraulich“ – Inhalte hätten ohne sein ausdrückliches Einverständnis niemals veröffentlicht werden dürfen.
Durch die unerwünschten Veröffentlichungen waren pikante Details zur Meinung von Kohl über Angela Merkel und die Bundespräsidenten Wulff und Weizsäcker bekannt geworden. Kohl hatte mit einer einstweiligen Verfügung den weiteren Vertrieb der Bücher stoppen können.
Die Beklagten haben noch die Möglichkeit, das Urteil anzufechten, es ist daher noch nicht rechtskräftig.