Mehrere Redaktionen prüften seinen Beitrag nach Vorlage, ein Onlinemagazin veröffentlichte das Bild und die angeblichen Informationen des skrupellosen Journalisten, der niemals irgendwelche Zweifel an der Echtheit seiner Informationen zugelassen und auch nicht – vorsichtshalber – um die Unkenntlichmachung durch so genanntes „Verpixeln“ gebeten hatte.
Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Dabei ist es ganz einfach: Nach. §§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) hat der Fotograf das Bild ohne Genehmigung des Fotografierten und ohne besonderes Interesse der Öffentlichkeit verteilt“ Das LG Aachen verurteilte ihn daher zu 25 Tagessätzen. Der Staatsanwaltschaft erschien das zu wenig und die Berufungsinstanz erhöhe die Strafe auf 40 Tagessätze. Auf die Revision des Beklagten hin wollte auch das OLG bestehendes Recht nicht umdeuten: Öffentliches Interesse an Informationen zum Thema Ebola sei zwar stets vorhanden, zufällig und ohne konkreten Sachbezug entstandene Fotos dürfen aber ohne Einwilligung des Fotografierten nicht veröffentlicht werden. Lampmann: „Wäre der Patient wirklich an Ebola erkrankt und würde wirklich die Gefahr einer Epidemie drohen, dann wäre der juristische Sachverhalt sicherlich ein anderer gewesen. Aber selbst dann hätte auf das Persönlichkeitsrecht des Abgebildenten Rücksicht genommen werden müssen.“
Das OLG attestierte eine massive Persönlichkeitsrechtsverletzung und nannte das Vorgehen des Fotografen plakativ und entwürdigend. Den Einwand, dass die Redaktion für notwendige Verpixelungen zuständig gewesen sei, legte der Senat schnell zu den Akten: Ihm als Fotografen allein hätte die Pflicht zur Sorgfalt bewusst sein müssen und er hätte für die Verpixelung sorgen müssen. Das Urteil ist rechtskräftig.