„Für den Betroffenen, der durch die unwahre Tatsachenbehauptung im Netz in seinen Rechten verletzt wird, ist das Urteil des BGH überaus begrüßenswert. Ihm stehen weitreichendere Ansprüche zu. Allerdings wirft das Urteil auch Fragen auf. Besonders bleibt offen, auf welche Art und Weise der Autor auf eine Löschung des Beitrags hinwirken muss“, sagt Rechtsanwalt Arno Lampmann, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation.
Konkret ging es in dem Fall vor dem BGH um einen Rechtsanwalt, der auf die Homepage seiner Anlegerschutzkanzlei mit unwahren Tatsachen geworben hatte. Nach Abmahnung der Betroffenen, die sich durch die unwahre Behauptung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sah, löschte er den Beitrag. Damit war das Problem aber nicht erledigt. Denn Dritte hatten den Beitrag inzwischen kopiert und im Netz weiterverbreitet.
Nach der Entscheidung des OLG Hamburg könne dem Anwalt aber nicht zugemutet werden, fremde Internetauftritte zu überprüfen und auf die Löschung des Beitrags hinzuwirken. Selbst wenn er von der Weiterverbreitung wusste, könne das nicht verlangt werden. Der BGH sah dies in seinem Urteil vom 28. Juli 2015 anders (Az. VI ZR 340/14).
Anlegerschutzanwalt ist für die Löschung aller Beiträge verantwortlich
Der Anspruch der Betroffenen auf die Löschung einzelner Passagen könne nicht vollumfänglich verneint werden. Ihr stehe zivilrechtlicher Ehrschutz zu. So könne sie den Beklagten, welcher vorliegend als Störer anzusehen ist, zur Beseitigung einer andauernden Rufschädigung grundsätzlich auch auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen, führte der BGH aus. Und zwar dann, wenn sich Behauptungen in dem Online-Beitrag als erweislich unwahr herausstellen und in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen.
Der BGH stellte fest, dass der Autor als unmittelbarer Störer auch verantwortlich für die Beiträge Dritter ist. Zwar könne er die Löschung nicht direkt bewirken, allerdings könne er auf die Löschung hinwirken. „Leider wurde der BGH nicht konkret, wie dieses Hinwirken auf die Löschung auszusehen hat. Dennoch wird die Position des Betroffenen durch das Urteil deutlich gestärkt. Er muss nicht mehr alleine einzeln gegen jeden vorgehen, der die beeinträchtigende Meldung veröffentlicht hat. Vielmehr steht nun der Verbreiter der ursprünglichen Äußerung in der Pflicht, ihm bei der Beseitigung zu helfen. Der hat bei unwahren Tatsachenbehauptungen nun alle möglichen Weiterverbreitungen ,zusammenzukehren‘. Je nach Verbreitungsgrad ist hiermit ein immenser Kosten- und Zeitaufwand verbunden“, so Rechtsanwalt Lampmann.