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Bild vs. Focus Online

Streit geht über die Wahrung von Urheberrechten weit hinaus

(lifePR) (Köln, )
Da liegen zwei große "Player" im Clinch und es geht nicht um "Peanuts": Springer verklagt den Konkurrenten Focus-Online wegen systematischen Urheberschutzverletzungen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensfeststellung. Das Landgericht Köln befasst sich unter dem Aktenzeichen 14 O 5/17 mit diesem Fall.

Der Springer-Verlag selbst geht offensiv an die Öffentlichkeit und wirft dem Konkurrenten im Online-Geschäft vor, im ganz großen Umfang Inhalte von BildPlus zu verwenden, ohne dafür die Nutzungsrechte zu haben. Das stört die Bild-Zeitung umso mehr, weil im aktuellen Streit auch zwei unterschiedliche Geschäftsmodelle aufeinanderprallen und Bild befürchten muss, dass ihre nur den zahlenden Kunden zu Verfügung stehenden Inhalte weiter kostenlos vom Focus online verteilt werden.

Haberkamm: "Ärger ist nachvollziehbar"

Rechtsanwalt Dr. Niklas Haberkamm, Partner bei LHR - Marken, Medien, Reputation: "Der Ärger ist aus wirtschaftlicher Perspektive nachvollziehbar, denn wer im Internet nach bestimmten Inhalten sucht, wird sich im Zweifel für das kostenlose Modell entscheiden." Demnach ist die Bild-Klage viel mehr als ein einfacher Urheberrechtsstreit, es geht Springer um die Verteidigung des gesamten Geschäftsmodells von BildPlus. Es werden zum einen wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen gezielter Behinderung des Geschäftsmodells nach § 4 a UWG, zum anderen Ansprüche wegen Verletzung der Rechte des Datenbankherstellers nach § 87a ff. Urheberrechtsgesetz im Klageverfahren vor dem Landgericht Köln geltend gemacht.

Springer hat eine umfassende Dokumentation des Verhaltens seines Wettbewerbers zu Beweiszwecken ins Verfahren gebracht. Dr. Niklas Haberkamm: „Springer will beweisen, dass ihre exklusiven BildPlus-Inhalte gerade in ihrer systematischen und methodischen Anordnung unmittelbar nach eigener Veröffentlichung auf der Homepage von Focus Online veröffentlicht werden.“ Angriffspunkt sind vorliegend damit gerade nicht einzelne, vom Zitatrecht geschützte Veröffentlichungen, sondern die systematische Übernahme des gesamten Bezahlinhalts als Datenbank, was nach Ansicht von Springer zudem auch das gesamte Geschäftsmodell BildPlus gezielt und damit unlauter behindert.

Das Aktenzeichen lautet: LG Köln, Az. 14 O 5/17

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