Hauptkritikpunkt: Das Gericht hat das Gedicht unzulässig nicht in seiner Gesamtheit als zulässig oder unzulässig bewertet und zudem unzutreffend die Verletzung der Menschenwürde bejaht. Dr. Haberkamm: "Eine Verletzung der Menschenwürde ist nicht gegeben, weil das Schmähgedicht Erdogan sein Lebensrecht als gleichwertige Person in der Gesellschaft gerade nicht abspricht. Vielmehr hat Böhmermann ihm durch das drastische Schmähgedicht die Grenze zur Rechtverletzung eindeutig aufgezeigt und ihn damit in den Diskurs zur Meinungsfreiheit in satirischer Weise eingebunden.“ Eine bewusste Behandlung als unterwertiges Wesen liegt damit nach der Ansicht des Kölner Medienrechtsanwalts nicht vor.
Das Schmähgedicht bedient sich letztlich gerade den strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, um eine eindeutige Überschreitung der Zulässigkeit im Wege der Abgrenzung zum „extra 3“-Beitrag aufzuzeigen. Diesen zulässigen Beitrag wollte Erdogan als Staatsoberhaupt untersagen lassen und damit als Staatsoberhaupt eine Zensur in Bezug auf einen von der Meinungsfreiheit geschützten Beitrag ausüben.
Das Schmähgedicht hätte damit seine Wirkung verfehlt, wenn der beeinträchtigende Inhalt weniger klar rechtsverletzend gewesen wäre und damit eine Abgrenzung zum zulässigen „extra 3“-Beitrag weniger deutlich ausgefallen wäre. Erdogan sollte durch die Übertreibungen des Schmähgedichts sein eigenes Missverständnis in Bezug auf die rechtlichen Grenzen der Meinungsfreiheit gerade in entsprechend unmissverständlicher Form veranschaulicht werden.
Dr. Haberkamm: "Das Schmähgedicht mag geschmacklos sein, aber um den verfolgten und legitimen Zweck zu erreichen, musste es eben gerade in dieser eindeutig grenzüberschreitenden Heftigkeit verfasst werden."
Der weitere wesentliche Kritikpunkt am Hamburger Urteil: Das Schmähgedicht muss in seiner Gesamtheit, das bedeutet mitsamt der konkreten Präsentation in der Sendung verboten oder zugelassen werden.
Haberkamm, Partner bei LHR - Marken, Medien, Reputation: „Das Verbot einzelner Zeilen und die damit einhergehende isolierte Zulässigkeit der übrigen Zeilen führt zu einer Auflösung der metrischen Einheit des Schmähgedichts und übersieht zudem die weitere Gesamtinszenierung des Gedichts in der Sendung. Dies ist nach den klaren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts schlicht und einfach nicht erlaubt.“
Abschließend verweist Dr. Haberkamm auf den weiteren Verfahrensgang: "Das Landgericht Hamburg hat es leider versäumt, die Fehler aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren zu korrigieren. Die Aufgabe wird nun dem Hanseatischen Oberlandesgericht zufallen. Und danach wird es wohl auch noch eine höchstrichterliche Entscheidung geben."