Vorausgegangen war ein Streit über den freien Zugang des Schornsteinfegers zur Feuerstätte. Dieser war ihm zuerst verweigert worden, dann durfte er doch rein mit dem Hinweis, dass man seine Arbeit aber auf Video festhalten würde. Daraufhin gab es eine offizielle Verfügung mit der Auflage, dem Kehrer den Zugang zu gewähren. Mit dem darauf folgenden Eilantrag der Hausbesitzer beschäftigte sich dann das Verwaltungsgericht.
Hauseigentümer wollte Zwangsmaßnahme dokumentieren
Die Hauseigentümer wollten angeblich nur den technischen Zustand zum Zeitpunkt der „Zwangsmaßnahme“ dokumentieren und damit deren Sinnlosigkeit beweisen. Die 8. Kammer wies den Eilantrag zurück: Die Anfertigung von Videoaufzeichnungen ohne Einwilligung des Bezirksschornsteinfegers stelle einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, auch wenn dieser als Amtsträger auftrete. Da der Schornsteinfeger hierzu nicht bereit und auch nicht verpflichtet sei, stelle sich die Bedingung im Ergebnis als Kehrverweigerung dar, der nur mit der angefochtenen Verfügung begegnet werden könne. Anderenfalls könne die turnusmäßige Feuerstättenschau, die der Vermeidung von Brand-, Explosions- und Vergiftungsgefahren und damit einem legitimen Ziel diene, nicht durchgeführt werden.
Arno Lampmann, Personenschützer und Partner der Personen-, Produkte- und Ideenschützerkanzlei LHR: „Jeder Mensch, egal ob Schornsteinfeger oder nicht, kann die Zustimmung, gefilmt zu werden, verweigern. Die Tatsache, dass er eine Amtsperson, ist nimmt auch einem Schornsteinfeger dieses Grundrecht nicht.“
VG Berlin vom 29. Oktober 2016 - VG 8 L 183.16