In diesem Jahr neben den üblichen Kandidaten wie Meister Propper und Pepsi dabei: Ein Internet-Provider, der sich in einem prominent besetzten Spot dem Thema "Domain Grabbing" und dem Recht am eigenen Domainnamen widmet. Der Schauspieler John Malkovich macht in beeindruckender Profil-Großaufnahme darauf aufmerksam, dass der vermeintliche Diebstahl von persönlichen Domain-Namen ein absolutes Ärgernis sein kann. Dr. Niklas Haberkamm, Partner bei LHR - Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Das Thema ist und bleibt heiß und wir vertreten regelmäßig Mandanten in Streitigkeiten über Domain-Namen. Dort wo deutsches Recht anwendbar ist, gibt es sehr gute Möglichkeiten, Ansprüche gegen eine Registrierung von Domainnamen gegen Dritte durchzusetzen. In Betracht kommen Ansprüche aus Marken- und Namensrechten, sowie wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Wichtig für eine effiziente Durchsetzung der Interessen des Berechtigten ist dabei immer auch die Durchführung eines Dispute-Eintrags bei der DeNIC.“
Rechtsverletzungen rund um die Domain
LHR verfolgt Verletzungen von Marken-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht im Zusammenhang mit Domaingrabbing und integriert dieses wichtige Thema auch in erforderliche Strategien zum Markenaufbau eines Unternehmens beziehungsweise eines Produktes.
Zum Beispiel des Werbespots während der Superbowl-Pause klärt der Kölner Jurist auf: „Nutzt jemand mit dem gleichen Namen die Domain für seine legitimen Zwecke, wird selbst der prominente John Malkovich die Domaininhaberschaft nicht ohne weiteres streitig machen können. Es gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip, das den früheren Anmelder schützt. In solchen Situationen ist Verhandlungsgeschick notwendig, um eine für beide Seiten attraktive Lösung im Streit um den Domainnamen zu erzielen.“
Wiederum anders kann die rechtliche Bewertung ausfallen, wenn sich im Streit um eine Domain ein Name und eine Marke entgegenstehen oder wenn man im Rahmen einer Interessenabwägung ausnahmsweise das Prioritätsprinzip durchbrochen wird. Dies kann immer dann geschehen, wenn neben einer überragenden Bekanntheit desjenigen, der die Domain für sich erlangen will, auch eine Verkehrsauffassung zu seinen Gunsten besteht und zudem ein fehlendes besonderes Interesse des bisherigen Domaininhabers gegeben ist. Es gibt also in jedem einzelnen Fall eine interessante Klaviatur an juristischen Argumenten und Tricks, die man beherrschen sollte.