Das „exklusiv in Ihrer Apotheke“ feilgebotene Produkt konnte jedoch immer mal wieder über den so genannten Graumarkt in die Auslagen von Drogerien gelangen. Insbesondere der Online-Handel hatte kaum Probleme, das Produkt vorrätig zu halten. Zwar verkaufte der Beklagte ausschließlich an Apotheken, konnte aber wohl nicht verhindern, dass sich andere Geschäftsmodelle andere Einkaufsquellen erschließen konnten.
Fehlende Exklusivität ist eine Verbrauchertäuschung
Das Landgericht Hamburg entschied mit klaren Worten: Es handelt sich um eine Irreführung des Verbrauchers. Der habe sich nämlich nicht für die Vertriebskonzepte im Apotheker-Business zu interessieren. Verbrauchern dürfen Produkte nur als exklusiv angeboten werden, wenn andere Einkaufsmöglichkeiten wirksam ausgeschlossen werden können.
Arno Lampmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und als Wettbewerbswächter bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation – für den Schwerpunkt „Wettbewerbsrecht“ zuständig: „Die Tatsache, dass der Apothekenlieferant einen existierenden Graumarkt nicht kontrollieren kann, ist natürlich kein Freischein für den Gebrauch der Exklusiv-Bewerbung – ganz im Gegenteil: gerade diese Einsicht hätte ihn davon abhalten müssen.“ So konnte der Wettbewerber erfolgreich auf Unterlassung klagen.
LG Hamburg, Urt. v. 17.11.2016 - Az.: 327 O 90/16