Es reicht nach Meinung des Landgerichtes nicht aus, einen Anspruch erfolgreich zu formulieren, nur weil sich das Angebot auch an deutsche User richtet und daher auch in Deutschland abrufbar ist.
Arno Lampmann, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und bei „LHR Law“ in Köln für die Wahrung von Persönlichkeitsrechten insbesondere im Ausland zuständig: „Wenn es darum geht, Ansprüche gegen ausländische Content-Provider durchzusetzen, wird es oft schwierig – aber natürlich ist auch das nicht ausgeschlossen!“
Mit ausreichender Expertise ist auch solch ein Problem zu lösen – allerdings nicht mit deutschem Recht, wie das Hamburger Urteil deutlich macht. Hier sind Anwälte gefragt, die sich auch auf internationalem Parkett sicher bewegen und über ein gutes internationales Netzwerk verfügen.
Die klagende Fotografin muss vorerst akzeptieren, dass im internationalen Netz mehrere ihrer Bilder ohne ihre Zustimmung veröffentlicht sind. Lampmann, der in Amerika viele kreative Rechteinhaber vertritt: „Damit muss man sich nicht abfinden!“
LG Hamburg, Urt. v. 17.06.2016 - Az.: 308 O 161/13