Aktuell verhandelt vor dem OLG Hamm: Der Fall eines Inkassounternehmens, das als "Deutsches Vorsorgesinstitut" zu firmieren gedachte. Witzig dabei: Die Richter störten sich weniger an der Vertrauen vorgaukelnden "Vorsorge" als am Terminius "Institut", der wissenschaftlicher Arbeit vorbehalten sein sollte. Das Verfahren war auf den Weg gegangen, nachdem das Amtsgericht Paderborn einen Antrag auf Änderungen des Firmennamens verweigerte und das Unternehmen dagegen klagte. Die Meinung im Paderborner Land: Die Namensbestandteile "Deutsch" und "Institut" seien irreführend und dazu geeignet, wesentliche geschäftliche Verhältnisse zu verschleiern.
Rechtsanwalt Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei "LHR - Kanzlei für Marken, Medien, Reputation": "Der Rechtsverkehr erwartet von einem 'Deutschen Institut' eine Einrichtung, die regelmäßig überprüft wird und vorrangig keine eigenen wirtschaftlichen Interessen hat und wissenschaftliches Personal beschäftigt. In aller Regel ist ein Inkassounternehmen davon weit entfernt."
Institut ist nur in bestimmten Kombinationen eine zulässige Bezeichnung, z.B. im Bankbereich oder im Bestattungsgewerbe. Und zum Schluss kommt man am Oberlandesgericht in Hamm doch noch zur "Vorsorge" : In Zusammenhang mit "Deutsches Institut" sei der Zusatz "Vorsorge" in besonderem Maße verdächtig, das tatsächliche Beschäftigungsfeld eines Inkassounternehmens zu verschleiern.
OLG Hamm, Beschl. v. 8.3.2017, Az. 27 W 179/16