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Google hat 3 Wochen Zeit, um Suchergebnisse zu löschen

LHR hat mit wichtiger Entscheidung des LG München großen Verfahenserfolg erzielt

(lifePR) (Köln, )
LHR vs. Google – in einem weiteren spannenden Wettstreit hat die Kölner Kanzlei für Marken, Medien, Reputation einen bemerkenswerten Verfahrenserfolg erzielt. Das Landgericht München I (LG München I, Beschluss v. 23.3.2017, Az. 25 O 2314/17) hat auf den Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR) im Wege einer einstweiligen Verfügung Google verboten, nach Durchführung der Googlesuche auf Google.de ein bestimmtes Suchergebnis einzublenden. Den Ausschluss des Suchergebnisses muss Google nun unverzüglich gewährleisten. Als Streitwert wurden 50.000 Euro festgelegt. Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft.

Die von LHR vertretene Antragstellerin wehrte sich dagegen, dass bei Eingabe eines Firmennamens und des Wortes „Betrugsverdacht“ ein Suchtreffer erschien, in dem behauptete wurde, dass das Unternehmen unter „Betrugsverdacht“ stehe und die Staatsanwaltschaft deswegen ermittele.

Das Gericht hielt die Betrugsvorwürfe für haltlos und erkannte massive Eingriffe in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht bzw. in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Google haftete als Betreiber der Suchmaschine als Störer. Auf außergerichtliche Aufforderungen hatte die Suchmaschinen nicht reagiert. Als erstes deutsches Gericht hat das LG München jetzt eine Frist von maximal 3 Wochen ab Kenntnisgabe des Sachverhaltes festgelegt. Reagiert Google innerhalb dieser Frist nicht, haftet das Unternehmen auf Unterlassung.

Erste Entscheidung zu diesem Thema

Rechtsanwalt Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei Kanzlei LHR – Marken, Medien, Reputation: “Der Beschluss des Landgerichts München I ist die erste Entscheidung, die sich explizit mit der Frage befasst, wie lange ein Betroffener nach einer Aufforderung an Google abwarten muss, bis er einstweiligen Rechtsschutz erlangen kann. Diesen Zeitraum bemisst das LG München I mit 3 Wochen. Obwohl diese konkrete Zeitangabe auf der einen Seite eine gewisse prozessuale Sicherheit schafft, setzt sie den Antragsteller auf der anderen Seite unter erheblichen Zeitdruck, da die meisten Gerichte, insbesondere das insoweit ganz besonders strenge OLG München, von einer Dringlichkeitsfrist von 1 Monat ausgehen. Der Betroffene darf daher ab Kenntnisnahme des Verstoßes keine Zeit verlieren, wenn ein Eilantrag Erfolg haben soll.”

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Rechtsanwalt Arno Lampmann ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und als Partner bei LHR - Kanzlei für Marken, Medien, Reputation - Ansprechpartner für alle Themen des Medienrechts.

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