Die von LHR vertretene Antragstellerin wehrte sich dagegen, dass bei Eingabe eines Firmennamens und des Wortes „Betrugsverdacht“ ein Suchtreffer erschien, in dem behauptete wurde, dass das Unternehmen unter „Betrugsverdacht“ stehe und die Staatsanwaltschaft deswegen ermittele.
Das Gericht hielt die Betrugsvorwürfe für haltlos und erkannte massive Eingriffe in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht bzw. in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Google haftete als Betreiber der Suchmaschine als Störer. Auf außergerichtliche Aufforderungen hatte die Suchmaschinen nicht reagiert. Als erstes deutsches Gericht hat das LG München jetzt eine Frist von maximal 3 Wochen ab Kenntnisgabe des Sachverhaltes festgelegt. Reagiert Google innerhalb dieser Frist nicht, haftet das Unternehmen auf Unterlassung.
Erste Entscheidung zu diesem Thema
Rechtsanwalt Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei Kanzlei LHR – Marken, Medien, Reputation: “Der Beschluss des Landgerichts München I ist die erste Entscheidung, die sich explizit mit der Frage befasst, wie lange ein Betroffener nach einer Aufforderung an Google abwarten muss, bis er einstweiligen Rechtsschutz erlangen kann. Diesen Zeitraum bemisst das LG München I mit 3 Wochen. Obwohl diese konkrete Zeitangabe auf der einen Seite eine gewisse prozessuale Sicherheit schafft, setzt sie den Antragsteller auf der anderen Seite unter erheblichen Zeitdruck, da die meisten Gerichte, insbesondere das insoweit ganz besonders strenge OLG München, von einer Dringlichkeitsfrist von 1 Monat ausgehen. Der Betroffene darf daher ab Kenntnisnahme des Verstoßes keine Zeit verlieren, wenn ein Eilantrag Erfolg haben soll.”