Die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat in insgesamt drei Verfahren mehreren Zeitungen und Magazinen die Wort- und Bildberichterstattung über das angebliche Gerangel am Flughafen Köln/Bonn in großen Teilen untersagt und die Veröffentlichung von einzelnen Passagen verboten.
(Az. 28 O 177/15): Dem Bauerverlag wird untersagt zu behaupten, Herbert Grönemeyer habe u.a. mit einer Laptop-Tasche zugeschlagen und einem Fotografen den Finger umgebogen. Untersagt wurde auch die Behauptung der Fotografen, sie wären verletzt worden. Diesbezügliche „Beweisbilder“ dürfen auch nicht mehr veröffentlicht werden.
(Az. 28 O 178/15): Der Axer Springer-Verlag behauptete, der Sänger habe einem Fotografen die Kamera aus der Hand geschlagen und ihn gewürgt. Auch diese Aussage identifizierte die Kammer als falsch oder zumindest drastisch soweit überzeugen, dass sie einen Unterlassungsanspruch feststellte.
(Az. 28 O 225/15): Besonders hart traf der Wahrheitshammer die „Bunte“, die nun vorgerichtliche Anwaltskosten bezahlen und in der kommenden Aussage eine Richtigstellung veröffentlichen muss. Das Blatt hatte von einer Würgeattacke gegenüber einem schon am Boden liegenden Fotografen berichtet. Nach Auswertung der Materialien kam die Kammer zum Schluss, dass der Fotograf zwar am Nacken festgehalten worden war, sich dann aber ohne weiteren Anlass zu Boden fallen ließ, um mehr Dramatik in die Inszenierung zu bringen.
Im vorangegangenen Rechtsstreit hatte das OLG Köln schon die Verbreitung eines Videos über den Vorfall grundsätzlich untersagt (Az. 15 U 46/16). Das aktuelle Urteil spricht nun auch Klartext bezüglich der Veröffentlichung einzelner Passagen: Die Kammer kam zur festen Überzeugung, dass die geschilderten Angriffe des Sängers in der geschilderten Form nicht stattgefunden haben konnten. Dazu waren Zeugen vernommen und Videomaterial ausgewertet worden. Das Landgericht definierte die Aussagen als unwahr; sie verletzten das Persönlichkeitsrecht des Klägers daher schwer
Das Urteil wird erst rechtskräftig, wenn die verurteilten Blätter innerhalb der Frist keine Berufung einlegen.
Rechtsanwalt Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Die mit viel Theatralik versponnenen Anschuldigungen waren ausschließlich dem Wunsch nach einer ‚heißen Story‘ gefolgt. Kategorien wie wahr oder unwahr spielten bei der Berichterstattung – wie so häufig im Boulevard – offensichtlich keine Rolle. Das hat jetzt zurecht Folgen.“