Bislang hatte dazu die z. B. die Vorlage einer E-Mail mit geschwärzten Adress-Daten ausgereicht. Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts München I (Az.: 25 O 1870/15) sind diese Zeiten vorbei.
Der bewertete Mediziner hatte keine Anhaltspunkte dafür finden können, dass der Verfasser einer sehr schlechten Kritik sein Patient gewesen sein könnte. Er forderte Jameda zu Löschung auf – oder zum Nachweis, dass es sich tatsächlich um einen zur Bewertung legitimierten Kunden handelt. Das Portal legte wie üblich eine Mail vor, in der „jemand“ bestätigte, Patient des beurteilten Mediziners zu sein. Klarnamen und Adressdaten waren geschwärzt wurden – aus Datenschutzgründen.
Das Münchner Landgericht setzte hier aber eine eindeutige Marke zugunsten der Rechte von bewerteten Ärzten und verlagerte die Beweislast auf Jameda.
Birgit Rosenbaum, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und Partnerin bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Dem bewerteten Arzt muss die Möglichkeit gegeben werden, den Wahrheitsgehalt der Bewertung zu überprüfen. Hierfür hat das LG München I nun den Weg geebnet.“
Die von Jameda gern gepflegte Anonymität wird nach dem Urteil nicht mehr aufrechterhalten werden können. In diesem Zusammenhang empfiehlt Rechtsanwältin Birgit Rosenbaum geschädigten Medizinern ihre Rechte bei der Rückverfolgung vermeintlicher Patienten konsequent zu wahren, und falsche Bewertungen löschen zu lassen.
Rosenbaum: „Wenn das System der anonymen Bewertung bröckelt, wird die Zahl von Fake- und Rachebewertungen drastisch zurückgehen.“