Das Oberlandesgericht Köln hat Anfang November 2016 entschieden, dass der populären Sängerin wegen der Bildberichterstattung über einen Restaurantbesuch auf Mallorca zwar ein Unterlassungsanspruch zusteht, aber kein Schadensersatz.
Beziehungsspekulationen müssen unterlassen werden
Eine schwerwiegende Verletzung des Rechts am eigenen Bild sah das Gericht als nicht gegeben an, da Helene Fischer als Person des öffentlichen Lebens in einem öffentlich zugänglichen Restaurant fotografiert worden war. Damit habe sie rechnen müssen. Einen angeblich entstandenen Schaden hätte man relativ einfach vermeiden können. Die Spekulation über eine Beziehungskrise sei dagegen ganz eindeutig zu unterlassen.
Rechtsanwalt Arno Lampmann ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation – als Personenschützer für das Thema „Recht am Eigenen Bild“ zuständig: „Es gibt in diesem Fall keine Grundlage für eine Geldentschädigung. Daher war Frau Fischer in diesem Punkt nicht gut beraten: Die Persönlichkeitsrechtsverletzung muss besonders schwerwiegend sein, um einen Schadensersatzanspruch aus der Veröffentlichung abzuleiten. Das war bei der Abbildung im Restaurant schlicht nicht der Fall.“
OLG Köln, 03.11.2016 - 15 U 66/16