Das Land NRW hatte geklagt und argumentiert, dass ein Ratgeber unter dem Titel "Polizei Jugendschutz" doch wohl eindeutig suggerieren soll, dass hier polizeilicher Jugendschutz geleistet wird, was das private Unternehmen mit seiner Info-Seite aber nicht gewährleisten könne.
Das Wort Polizei, so die Hammer Richter, sei ein Begriff, für den das Land Namensschutz beanspruchen und jede andere Nutzung verbieten könne. Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR - Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: "Eine gewerbliche Nutzung des Namens 'Polizei' ist ebenso offensichtlich unzulässig, wie, das Adjektiv 'polizeilich' für einen privaten Dienst einzusetzen. Es ist daher verwunderlich, wie es überhaupt zur zweiten Instanz in dieser für die Beklagte aussichtlosen Angelegenheit kommen konnte."
Juristisch handelt sich bei der Kaperung des Namens "Polizei" um eine Verletzung von schutzwürdigen Interessen durch Verwirrung in der Namenszuordnung. In diesem Sinne, so das Gericht, habe die Beklagte den Namen "Polizei" unbefugt genutzt. Sie sei nicht Trägerin öffentlicher Polizeigewalt und nicht zur Führung des Namens ermächtigt worden. Nutzer der gewerblichen Internetseite würden bewusst getäuscht und mit der falschen Kennzeichnung werde widerrechtlich Vertrauen aufgebaut. Um diesen Zweck zu erreichen, hatten sich die Gestalter der Seite auch an die üblichen Polizei-Farbmuster gehalten und auch sonst nichts unterlassen, um den gewünschten Eindruck herbeizuführen.
Mit der Rückgabe der Domain hat man es aber wohl nicht eilig. Aktuell leitet polizei- jugendschutz.de noch auf eine Sex-Dating-Seite weiter.