Aber gerade facebook ist in dieser Beziehung mit Vorsicht zu genießen, denn der Dienst belässt alle Rechten und Pflichten bezüglich von Fotoveröffentlichungen bei der Person, die facebook für die Veröffentlichung nutzt. Treten also durch diese Veröffentlichungen Urheberschutzverletzungen auf, dann ist nicht facebook verantwortlich, sondern derjenige, der gepostet hat. In Bezug auf lizensierte Bilder professioneller Fotografen stolpert man schnell in eine Falle, denn zur Veröffentlichung so genannter Stockfotos muss einiges beachtet werden, wenn man nicht vom rechten Weg abkommen will. Urheber können Ansprüche von der Beseitigung über die Unterlassung bis hin zum Schadensersatz stellen.
Anbieter von Stockbildern verfolgen ihre Rechte
Und insbesondere die Betreiber von Fotobörsen wie Fotolia oder Getty Images tun das auch ganz gerne. Nahezu alle Anbieter von Stock-Bildern haben besondere AGB bezüglich der Veröffentlichung von Bildern in sozialen Medien und verstehen keinen Spaß bei Zuwiderhandlungen.
Arno Lampmann, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz: „Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft gem. § 13 UrhG. Das heißt, er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.“ Für den User heißt das im Umkehrschluss: Wenn ich ein Fotolia-Bild in facebook verwenden will muss ich mich vorab informieren, unter welchen Umständen Fotolia als Rechtewahrer dies gestattet. Eine Urheberschutzverletzung tritt auch ein, wenn ich die Lizenz ansonsten ordentlich käuflich erworben habe.
Gerade professionelle Poster, die z.B. Firmen-Accounts redaktionell mit News und optischen Reizen befüttern, nutzen gern die Bilderdatenbanken. Ist auch kein Problem, denn die Anforderungen an Veröffentlichungen in sozialen Medien sind nicht aufwändig – aber deutlich.
Fotolia, Pixelio, Shutterstock, Pixabay, Clipdealer oder Aboutpixel verwenden Klauseln in ihren AGB, die facebook-Nutzung exakt definieren.
Grundsätzlich sind Veröffentlicher gut beraten, beim direkten Hochladen von Grafiken diese vorab mit einem grafischen und nicht löschbaren Hinweis auf den Urheber zu versehen. Dies kann mit Hilfe eines Fotobearbeitungsprogramms geschehen So wirkt der Hinweis wie ein Wasserzeichen und wird immer mitverteilt, wenn der Beitrag auf die Reise geht.
Lampmann: „Ob das im einzelnen ausreicht muss immer mit den jeweils zuständigen AGB des Anbieters abgeglichen werden. Verwahrt sich ein Anbieter grundsätzlich gegen Verteilung in sozialen Medien, dann hat man das als User anzuerkennen.