Ein studentischer Mitarbeiter des IT-Sicherheitsexperten Professor Sorge - Stefan Hessel - hat jetzt festgestellt: Eigentlich sind Puppen wie Cayla mit bluetoothfähigen Mikrofonen und Lautsprechern näher dran an der verbotenen Sendeanlage, als unbedarfte Eltern denken könnten. Hessel zufolge ist der Besitz, die Herstellung, die Nutzung und der Vertrieb verboten. Die Puppe sei eine verbotene Sendeanlage im Sinne des § 90 TKG.
Rechtliche Reglementierung ist notwendig
Mit der Puppe können heimlich Gespräche abgehört werden. In den falschen Händen ist Kleinkind´s Liebling eben ein hoch effizientes Spionagewerkzeug. "Gut, das ist eine Baby-Phone aus den 80-ern ja auch gewesen!" empfehlen Befürworter etwas mehr Verständnis für die zwangsläufig fortschreitende Technisierung im Kinderzimmer. Dazu Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR - Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: "Das ist ja keine Optimierung bestehender Geräte-Technik, sondern eine echte Aufrüstung, mit der – egal, ob absichtlich oder fahrlässig – extreme Perönlichkeitsrechtsverletzungen realisiert werden können. Daher ist es sinnvoll, dass der Gesetzgeber diese Techniken, die sich zur Verletzung von Rechten Anderer nahezu aufdrängen, auch unter strenge Beobachtung stellt.”
Gefährlich wird es durch Bluetooth: "Jedes bluetoothfähige Gerät in Reichweite von etwa zehn Metern kann eine Verbindung zu ihr aufbauen und Lautsprecher und Mikrofon nutzen. In einem Versuch hatte ich auch über mehrere Wände hindurch auf die Puppe Zugriff. Es fehlt an eingebauten Sicherungen", so IT-Experte Hessel.
Die Bundesnetzagentur hat sich mittlerweile der Meinung des engagierten Studenten angeschlossen und Puppen dieser Art und Leistungsfähigkeit verboten - zumindest solange entsprechende Sicherheitsvorkehrungen fehlen.