Nun zum Fall: In Pforzheim gibt es seit Jahren das kommerziell betriebene Vereinsheim eines Gartenfreunde-Vereins unter dem Namen „L’Osteria“ und in Zukunft soll es im ehemaligen Ratskeller noch eine Zweigstelle jener L’Osteria-Kette geben. Dagegen wehren sich die Gärtner und deren Pächter vehement und der Fall droht schon bald, die Gerichte zu befassen.
Birgit Rosenbaum, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und als Partner bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation – Ansprechpartnerin für alle Fragen zu Markenkreationen: „Wer sich mit so genannten „generischen Begriffen“ im Rahmen einer Geschäftsidee befasst, muss wissen, dass das nicht nur Probleme mit einer generellen Schutzunfähigkeit bringt. Im Falle einer Eintragung der Marke wird man sich mit einem sehr geringen Schutzumfang der Marke befassen müssen.“
Im aktuellen Fall trifft das Dilemma beide Seiten: Der neue Osteria-Wirt kann trotz gewisser Rechte an einer Wort-/Bildmarke keine besonderen Ansprüche an die Namensverwendung stellen, ebenso kann der bisherige Osteria-Wirt keine Rechte auf die alleinige Nutzung ableiten, weil er angeblich ältere Rechte zu haben glaubt.
Rechtsanwältin Birgit Rosenbaum II weist auf einen anderen Punkt hin: „Es ist absolut verständlich, dass sich Unternehmer z.B. freuen, wenn sie noch eine generische Domain ergattern. In der Praxis stellt sich in solchen Fällen jedoch häufig heraus, dass die Unternehmen gerade wegen des generischen Begriffs schwer im Internet zu finden sind oder mit anderen Unternehmen verwechselt werden. Gleiches gilt für generische Marken.“ Sie rät deshalb vor Aufnahme der Nutzung von Marken und Unternehmenskennzeichen dazu, sich über den Schutzumfang und die Auffindbarkeit Gedanken zu machen und gegebenenfalls professionelle juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
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