Der Hersfelder Richter hatte einer Mutter auferlegt, die Genehmigung zur Weiterleitung von Telefonnummern von allen im Smartphone ihres Sohnes gelisteten Personen vorzulegen. Bis dahin dürfe dem Kind die Smartphone-Nutzung nicht mehr gestattet werden. WhatsApp selbst hält sich laut seiner AGB – die natürlich niemand liest – aus diesem Konflikt heraus: WhatsApp-User bestätigen dort nämlich, über eben diese Genehmigungen zu verfügen. Tun sie das nicht, können Sie den Dienst nicht nutzen. Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR - Kanzlei für Marken, Medien, Reputation in Köln: “ Der Hintergrund des Urteils ist familienrechtlicher Natur: Die WhatsApp-Entscheidung war durch die Scheidung der Erziehungsberechtigen ausgelöst worden und durch einen Streit über die Handynutzung des gemeinsamen Kindes."
Laut Lampmann geht es hier gar nicht so sehr um die Rechtsverstöße der einzelnen Nutzer, wenn sie Daten ohne Einwilligung ihrer Kontakte (unbewusst) weitergeben. Es ist also nicht zu befürchten, dass es zu Massenabmahnungen wegen Datenschutzverletzungen kommt. Lampmann: "Dazu müsste sich erstmal ein Kläger finden, für den sich ein entsprechendes Vorgehen überhaupt lohnt." Allerdings: Für grundsätzlich interessant hält der Kölner Datenschutz-Fachmann das Thema schon, denn die Unzulässigkeit des Handelns von Whatsapp-Nutzern ist damit mehr oder weniger “amtlich". "Vielleicht beginnen Verbraucherschützer oder Mitbewerber nun einmal, sich für die AGB solcher Dienste zu interessieren und diese unter dem Aspekt der “überraschenden Klausel” anzugreifen. Denn: Man kann Whatsapp faktisch nicht wirklich nutzen, ohne mehr oder weniger bewusst gegen die AGB zu verstoßen.