Im vor dem OLG Köln verhandelten Fall hatte eine Vertriebsgesellschaft„Zauberwaschkugeln“ mit dem Zusatz „Spart Waschmittel“ beworben. Nachdem ein Wettbewerbsverband dies als unzulässig abgemahnt hatte, gab das Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. An der werbeträchtigen Aussage hielt das Unternehmen aber fest. Vermeintlich trickreich – oder wider besseren Wissens – wurden Kunden-Bewertungen veröffentlicht, die das Produkt eben mit diesem abgemahnten Argument „Spart Waschmittel“ empfohlen. Beispiel: „Funktioniert wirklich…Dadurch benötigt man auch eine geringere Waschmittelmenge und spart Geld“.
Nach Meinung des OLG-Senats hielt sich das Unternehmen durch die Veröffentlichung der Kundenbewertungen nicht an die Verpflichtung, das wissenschaftlich nicht tragbare Argument nicht weiter zu veröffentlichen. Das OLG befand, dass für diesen Verstoß eine Vertragsstrafe von 5.100,00 € angemessen sei. Damit bestätigt das OLG die Vorinstanz, weitere Rechtsmittel können nicht mehr eingelegt werden (Az. 6 U 161/16).
Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Unternehmer vergessen oft, welche Folgen eine unterzeichnete Unterlassungserklärung haben kann. Der Schuldner hat sich verpflichtet, die unzulässige Produktbewerbung zu unterlassen. Dabei ist es in der Realität meist unerheblich, in welcher Form die Werbung transportiert wird.“
Das Veröffentlichen von Kundenkommentaren verfolgt ja genau den Zweck, Leser mit dem Argument „Spart Waschmittel“ zu überzeugen und damit den Absatz des Produktes zu fördern. Lampmann: „Der Unternehmer hätte alle Fundstellen der abgemahnten Formulierung auch in Varianten löschen müssen. Durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung hatte sich der Abgemahnte zwar nicht ausdrücklich dazu verpflichtet. Zu einer Unterlassungspflicht gehört aber regelmäßig auch die Beseitigung von fortdauernden Störungen.“