Rechtsanwältin Birgit Rosenbaum, bei LHR in Köln für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Klagen verantwortlich: „Grundsätzlich ist ein solcher Preisvergleich zulässig, aber es erklärt sich von selbst, dass der verglichene Preis nicht zu alt sein darf, da dem Kunden auch eine Entscheidung in Würdigung eines realistischen Sachverhaltes zusteht. Der Vergleich mit einem unangemessen alten Preis hilft da nicht!“
Das Landgericht Bochum hat ein Verfallsdatum für „bisherige Preise“ auf maximal 3 Monate festgelegt. Werbung mit „Bisher-Preisen“ kann vom Wettbewerb abgemahnt werden, wenn das entsprechende Produkt innerhalb der vergangenen 3 Monate nicht teurer verkauft wurde oder der Vergleichspreis älter als drei Monate ist. Noch deutlicher: Das beworbene Produkt muss innerhalb der letzten 12 Wochen zu diesem höheren Preis angeboten worden sein.
Konkret: „Der Verkehr verbindet mit einem Bisher-Preis einen Preis, der bis vor kurzem für diesen Artikel gefordert wurde. Eine genauere Eingrenzung dieser Zeitspanne ist vorliegend nicht nötig, jedenfalls ist eine Zeitspanne von mehr als drei Monaten zu lang.“
Rosenbaum: „Die Entscheidung ist zu begrüßen, aber auch in Zukunft muss im Einzelfall geprüft und entschieden werden, welche zeitlichen Rahmen anzusetzen sind. Unternehmer sollten zur Vermeidung von Abmahnungen sorgsam prüfen, ob der Kunde in die Irre geführt wird oder nicht!“ Birgit Rosenbaum: „Es bleibt kompliziert!“
LG Bochum, Urteil vom 24.03.2016 (Az.: I-14 O 3/16)