BGH-Meinung: Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt handelt wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn sie einem Verlag erlaubt, geschützte Marken zur Bezeichnung eines von dem Verlag angebotenen Druckwerks zu verwenden.
Der Bauer-Gruppe war die Konstellation schon länger ein Dorn im Auge. Man ist der Meinung, dass sich ein öffentlich-rechtlicher Sender nicht im privatwirtschaftlichen Presseraum zu bewegen habe. Burda hatte ein Magazin zur erfolgreichen Sendung herausgegeben und dies mit Einverständnis des Markeninhabers "ARD Buffet Magazin" genannt. Damit wurde ein erfolgreiches Produkt am Markt platziert, sehr zum Verdruss des Mitbewerbers.
"Vermischung ist immer problematisch!"
Von diesem Wettbewerbsvorteil muss sich Burda jetzt verabschieden - darf sein Magazin allenfalls "Buffet Magazin" nennen. Der Erste Zivilsenat des BGH definiert eine klare wettbewerbsrechtliche Komponente mit großer Schutzfunktion im Rundfunkstaatsvertrag. Demnach handele es sich bei § 11a Abs. 1 Satz 2 eindeutig um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 3a UWG. § 11a Abs. 2: Der Sender darf nicht in das Konkurrenzverhältnis der Verlage eingreifen und muss in einem solchen Konkurrenzverhältnis wettbewerbsfördernde Maßnahmen zugunsten eines Marktteilnehmers unterlassen.
Birgit Rosenbaum, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz: "Die Kombination von UWG und Rundfunkstaatsvertrag schützt Verlage vor dem Eingriff der öffentlich-rechtlichen Sender in den Markt, das Bauer dieses Grundrecht einfordert ist nur legitim!"
Eine Entscheidung fiel nicht, das OLG Hamburg muss den Fall neu verhandeln. Für Rechtsanwältin Rosenbaum kritisiert das Verhalten der Beteiligten: "Vor allen den Justitiaren von Burda hätte von Anfang an klar sein müssen, dass hier ein wettbewerbsrechtliches Vergehen vorliegt. Trotzdem wurde in der Aussicht auf gute Verkaufserfolge dieses ungute Verhältnis eingegangen."
Auch die Presse ist an Marktverhaltensregelungen gebunden. Eine Vermengung zwischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und privatwirtschaftlichen Presseunternehmen ist immer problematisch. "Es gibt gute staatsrechtliche Gründe, eine Ausweitung der Angebote öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten in Form von Derivaten, die in privatwirtschaftlichen Presseunternehmen herausgegeben werden, kritisch zu beäugen", so die auf Marken- und Wettbewerbsrecht fokussierte Partnerin der Kanzlei "LHR - Marken, Medien, Reputation" aus Köln. "Für mich ist das auch presserechtlich relevant!"
BGH, Urt. v. 26.01.2017, Az. I ZR 207/14