Auf eine außergerichtliche Abmahnung und damit die Gelegenheit, den Streit durch Abgabe einer Unterlassungserklärung außergerichtlich beizulegen, reagierte der Mitbewerber nicht. Auch auf die daraufhin notwendige einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln, das den Streitwert der Angelegenheit auf 25.000 € festgesetzt hatte, erfolgte keinerlei Reaktion. Auf eine nach einiger Zeit notwendige Nachfrage, ob die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt werde, regte sich der Gegner ebenfalls nicht. Bis zu diesem Zeitpunkt waren bereits ca. 4.000 € an Kosten angefallen. Möglichkeiten, Stellung zu beziehen hatte er bislang versäumt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt Vortrag zu spät
Der Mitbewerber bequemte sich erst dann wieder, zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen, als das Landgericht Köln ihm gegenüber die angefallenen Gerichtskosten eintreiben wollte. Widerwillig gab er eine Unterlassungserklärung ab und zahlte einen Teil der ausstehenden Kosten. Seinem übermächtigen Veröffentlichungsdrang konnte er aber weiterhin nicht zügeln. In mehreren Schreiben an das Landgericht Köln machte der fleißige Schreiber seinem Unmut Luft, teils in ebenso rüden wie gesalbten Worten. Die Herrschaften wollten wohl „doch noch einmal in den Geldsack des Delinquenten greifen“.
Mehr als den bereits gezahlten Betrag werde er jedoch nicht überweisen. Er weigere sich, sich wegen eines Wirklichkeit kleinen Ausrutschers weiter „ausweiden“ und „schmarotzen“ zu lassen. Es habe sich lediglich um eine E-Mail gehandelt, mit der er lediglich einmal kurz „aufgebrüllt“ habe. Er habe den Verdacht, dass er als „ehrlicher Bürger“ gezielt zu seinen Äußerungen provoziert worden sei, um ihn dann kostenpflichtig abmahnen zu können.
Lesenswert, aber zwecklos gebrüllt
So leidenschaftlich und unterhaltsam die Verschwörungstheorie auch sein mag; wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren Berücksichtigung finden soll, muss sie bereits im Erkenntnisverfahren vorgetragen werden. Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt sie jedenfalls zu spät.
Der Mitbewerber unseres Mandanten hat aus dem Verfahren hoffentlich auch eine weitere Erkenntnis mitgenommen. Gegen Wettbewerbsverstöße oder gar Bedrohungen der eigenen Mitarbeiter kann man sich effektiv zur Wehr setzen.
Die Kosten dieser Maßnahmen trägt zwar zunächst der Gläubiger, müssen aber später in der Regel aus dem Geldsack des aufbrüllenden Delinquenten erstattet werden.