Im guten Glauben, sich damit gegen alle denkbaren Eventualitäten zu schützen, vertrauen viele Unternehmen aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe auf eine Betriebsschließungsversicherung. Insgesamt verfügen in Deutschland mehr als 70.000 Betriebe, rund 40 Prozent aller umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen in der Gastronomie, über eine solche Versicherung. Im Falle Corona zeigen sich viele Versicherer bisher wenig kooperativ und versuchen eine Haftung zu umgehen. Ihr Hauptargument lautet dabei, das Corona-Virus sei in den Versicherungsbedingungen nicht explizit als Versicherungsfall benannt, ein Versicherungsfall durch eine Betriebsschließung also nicht gegeben.
In Folge vermehrter Proteste Geschädigter, erwirkte das bayerische Wirtschaftsministerium, in Absprache mit dem bayerischen Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA und einzelnen Vertretern der Versicherungswirtschaft, eine außergerichtliche Kompromisslösung. Diese beschränkt die Versicherungsleistung auf maximal 15 Prozent der vereinbarten Tagessätze.
Erstmals bestätigt nun mit dem Mannheimer Landgericht eine Zivilkammer in einer Urteilsbegründung, dass auch ohne eine ausdrückliche Nennung des Erregers ein Anspruch auf die volle vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung besteht. Ausschlaggebend hierfür sei vor allen Dingen, wie die Vertragsbedingungen vom nicht fachkundigen Versicherungsnehmer zu verstehen seien. (LG Mannheim, Urteil vom 29, April 2020 - 11 O 66/20)
Der Fachanwalt rät: „Finger weg von Abfindungsangeboten“
„Betriebe, die sich auf den bayerischen Kompromiss einlassen, könnten letztlich doppelt Leidtragende sein“, erklärt Dr. Daniel Entringer, Fachanwalt für Versicherungsrecht. „Wer heute eine solche Abfindung akzeptiert, verzichtet nicht nur auf bis zu 90 Prozent Versicherungsleistung, er schließt damit auch zukünftige mittelbare Forderungen aus“, warnt der Rechtsexperte. Seine eindeutige Empfehlung lautet deshalb „Finger weg von Abfindungsangeboten“.
Unkalkulierbares Risiko durch Lockerungen im Gastgewerbe
Da es in den ersten Tagen der Wiedereröffnung verschiedener Gastronomiebetriebe bereits zu vermehrten Neuinfektionen unter Gästen gekommen ist, sollten Versicherte sich der Tatsache bewusst sein, dass Corona sie noch über längere Zeit begleiten wird und auch erneute, kurzfristige behördlich verordnete Betriebsschließungen nicht pauschal auszuschließen seien.
Auch Teile der Branche, vor allen Dingen im touristischen Gastgewerbe, die aktuell aufatmen und darauf hoffen, zumindest Teile des erhofften Jahresumsatzes realisieren zu können, sind weiterhin gefährdet. So kann bereits ein einzelner mit dem Covid-19-Erreger infizierter Gast auf einem maximal belegten Campingplatz auch zukünftig zu einer behördlichen Schließung führen. Ist der Betreiber jedoch bereits auf die angebotene Abfindung eingegangen und wurde so einen Bruchteil bereits erlittener Verluste ersetzt, besteht kein weiterer Anspruch auf eine Versicherungsleistung. Grade in einer jahreszeitlich zu erwartenden Hochphase trifft ihn eine behördliche Schließung dann mit voller Wucht.
Nur wer heute schon zu hundert Prozent auf die vereinbarte Versicherungsleistung besteht, kann Ansprüche auch in zukünftigen Schadensfällen mit Erfolg geltend machen. Aus diesem Grund rät der Fachanwalt Dr. Entringer Betroffenen ausdrücklich, nicht auf entsprechende Abfindungsangebote einzugehen, die aktuell zunehmend aggressiv von der Versicherungswirtschaft gegenüber Versicherungsnehmern vorgebracht werden.