Ein P-Konto erhält jeder, indem das vorhandene Girokonto durch eine Vereinbarung mit der Bank in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Hierauf besteht nach § 850k ZPO ein gesetzlicher Anspruch.
Nach der Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto ist automatisch ein Grundfreibetrag in Höhe von derzeit 1.045,04 € monatlich vor Pfändungen geschützt. Soweit ein unterhaltsberechtigter Ehegatte oder Kinder vorhanden sind, kann der Freibetrag für die erste weitere Person um 393,30 € und für jede weitere Person bis maximal 5 Personen um 219,12 € erhöht werden. Gleiches gilt, wenn Sozialleistungen für weitere Personen auf das P-Konto gezahlt werden.
Die Höhe der Freibeträge wird alle 2 Jahre jeweils zum 01.07. eines Jahres angepasst und um den Prozentsatz erhöht, um den der steuerliche Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S.1. Nr. 1 EStG anwächst.
Demnach werden die Freibeträge auf dem Pfändungsschutzkonto zum 01.07.2015 um 2,76% erhöht werden, wodurch sich der monatliche Grundfreibetrag auf 1.073,88 €, der Freibetrag für die erste weitere Person auf 404,16 € und der Freibetrag für jede weitere Person auf 225,17 € erhöhen werden.
Nach wie vor gilt jedoch, dass die weiteren Freibeträge im Gegensatz zum Grundfreibetrag nicht automatisch zur Verfügung stehen. Um den erweiterten Freibetrag zu erhalten, müssen die erweiterten Freibeträge durch eine Bescheinigung nach § 850k ZPO gegenüber der Bank nachgewiesen werden. Wird der erweiterte Freibetrag nicht durch eine Bescheinigung nachgewiesen, kann trotz Unterhaltsverpflichtungen oder Empfang von Sozialleistungen das gesamte Guthaben über dem Grundfreibetrag gepfändet werden.