Anders sieht es bei Rechnungen für Öl, Gas und Strom aus. Hier sind beide Eheleute für die Bezahlung der Rechnungen verantwortlich, auch wenn die Verträge nur von einem Ehepartner unterzeichnet worden sind. Für angeschriebene Summen im Supermarkt, Arztkosten im geringen Rahmen und für die Beiträge der Hausratversicherung steht das Paar ebenfalls gemeinsam in der Pflicht.
Wenn ein Ehegatte jedoch ein hohes Darlehen aufnimmt oder eine teure Operation vornimmt, so haftet der Ehepartner nicht für die Begleichung der Rechnungen. Grundsätzlich entscheidet die Rechtsprechung über die gemeinsame Haftung für Vertragsgeschäfte je nach Lebensumständen des Paares und ob die Geschäfte der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs dienen.
Die Schlüsselgewalt (Mitverpflichtung und Mitberechtigung der Ehegatten untereinander) gilt auch, wenn das Ehepaar Gütertrennung vereinbart hat. Sie kann jedoch beschränkt oder ausgeschlossen werden. Der betroffene Ehegatte muss von dieser Einschränkung in Kenntnis gesetzt werden und gegenüber Vertragspartnern wirkt sie nur, wenn sie im Güterrechtsregister eingetragen ist. Der Ehepartner, der die Schlüsselgewalt eingeschränkt hat, kann diese Beschränkung jederzeit wieder aufheben.
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