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Haftung der Ehegatten untereinander

(lifePR) (Koblenz, )
Die Ehefrau bucht im Reisebüro eine Luxuskreuzfahrt und der Ehemann tauscht die alte Familienkutsche gegen einen neuen Sportwagen. Die Rechnungen sollen die jeweiligen Ehepartner bezahlen. Doch so einfach ist das nicht. Grundsätzlich haben zwar beide Ehepartner, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, das Recht auch mit Wirkung für ihren Ehegatten Geschäfte abzuschließen (Schlüsselgewalt § 1357 BGB). Der Ehepartner haftet für diese Geschäfte jedoch nur, wenn sie der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs dienen. Auch Verträge zur Vermögensbildung oder Altersvorsorge verpflichten nur den aktiven Vertragspartner zur Kostenübernahme und nicht dessen Ehepartner.

Anders sieht es bei Rechnungen für Öl, Gas und Strom aus. Hier sind beide Eheleute für die Bezahlung der Rechnungen verantwortlich, auch wenn die Verträge nur von einem Ehepartner unterzeichnet worden sind. Für angeschriebene Summen im Supermarkt, Arztkosten im geringen Rahmen und für die Beiträge der Hausratversicherung steht das Paar ebenfalls gemeinsam in der Pflicht.

Wenn ein Ehegatte jedoch ein hohes Darlehen aufnimmt oder eine teure Operation vornimmt, so haftet der Ehepartner nicht für die Begleichung der Rechnungen. Grundsätzlich entscheidet die Rechtsprechung über die gemeinsame Haftung für Vertragsgeschäfte je nach Lebensumständen des Paares und ob die Geschäfte der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs dienen.

Die Schlüsselgewalt (Mitverpflichtung und Mitberechtigung der Ehegatten untereinander) gilt auch, wenn das Ehepaar Gütertrennung vereinbart hat. Sie kann jedoch beschränkt oder ausgeschlossen werden. Der betroffene Ehegatte muss von dieser Einschränkung in Kenntnis gesetzt werden und gegenüber Vertragspartnern wirkt sie nur, wenn sie im Güterrechtsregister eingetragen ist. Der Ehepartner, der die Schlüsselgewalt eingeschränkt hat, kann diese Beschränkung jederzeit wieder aufheben.

Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de.
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