Ihm war vorgeworfen, gegen das Waffengesetz verstoßen zu haben (u.a. unerlaubte Einfuhr eines verbotenen militärischen Nachtzielgerätes und unerlaubtes Überlassen von Schusswaffen und Munition an nicht berechtigte Dritte).
Das Strafverfahren endete mit einem milden Strafbefehl. Auf mein Anraten gab er Jagdschein und waffenrechtliche Erlaubnisse der Behörde zurück; der Entzug der Erlaubnisse wäre unvermeidbar gewesen. Seine Waffen konnte er veräußern, nachdem ich sie aus der Beschlagnahme gerichtlich frei gekämpft hatte.
Im Nachhinein meldete sich die Waffenbehörde des zuständigen Landratsamtes bei mir und wollte gegen den Mandanten ein allgemeines Waffenverbot verhängen. Trotz meines Hinweises auf die Rechtswidrigkeit der geplanten Maßnahme erließ sie das Waffenverbot. Auf meinen Widerspruch hat das Regierungspräsidium Karlsruhe meiner Begründung folgend- dieser Tage das Waffenverbot aufgehoben und jetzt im Nachhinein in seiner Entscheidung vom 13.8.2010 auch noch dem Landratsamt die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für notwendig erklärt (erforderlich wegen § 80 Abs. 2 LVwVfG Baden-Württ.).
Darin heißt es unter anderem:
"... Nach § 80 Abs. 1 LVwVfG hat die Widerspruchsbehörde auch darüber zu entscheiden, wer die Kosten trägt. In diese Kostenlastentscheidung ist nach § 80 Abs. 2 LVwVfG einzubeziehen, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes erforderlich war oder nicht. Dies ist in waffenrechtlichen Angelegenheiten regelmäßig zu bejahen, da die dort aufgeworfenen Rechtsfragen sich von einem Rechtsunkundigen nicht ohne weiteres selbst beantworten lassen ...", vergleiche Anlage.
In Waffensachen sollte jeder Betroffene daher unverzüglich Unterstützung eines in diesem Rechtsbereich fachkundigen Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen. Diese Empfehlung gilt generell und nicht nur für den Fall der Eintrittspflicht eines Rechtsschutzversicherers.