So wurden beispielsweise 2006 – von der Öffentlichkeit nahezu unbemerkt – durch die zu der Pierburg Kolbenschmidt AG gehörende Pierburg GmbH trotz wachsendem Umsatz der Gruppe zahlreiche Mitarbeiter entlassen. 2007 wurde der kurzzeitig unterbrochene Abbauprozess fortgesetzt. Argumente für den notwendigen Abbau wie Bezug von Komponenten aus Low-Cost-Countries, Einsatz von High-Tech-Anlagen, Einsatz neuer Produktionsprozesse, oder Umsetzung der Minifabrik-Organisation wurden zur Argumentation vor dem Arbeitsgericht genutzt.
Eine Arbeitnehmerin, die seit 24 Jahren bei Pierburg beschäftigt ist, war bereits von der ersten Kündigungswelle Mitte 2006 betroffen. Vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Heymann-Dittmar konnte sie das Kündigungsschutzverfahren wegen fehlerhafter Sozialauswahl für sich entscheiden.
Nur ein Jahr später, im September 2007, kündigte die Pierburg GmbH der Arbeitnehmerin erneut betriebsbedingt. Auch in diesem Kündigungsschutzverfahren obsiegte die Arbeitnehmerin, vertreten durch Rechtsanwältin Katja Dittmar, Fachanwältin für Arbeitsrecht von der Kanzlei Heymann-Dittmar nunmehr. Mit Urteil vom 15.01.2008 hat das Arbeitsgericht auch die zweite Kündigung der Pierburg GmbH für unwirksam erklärt.
Das Arbeitsgericht stellte in seinen Entscheidungsgründen fest, dass die Kündigung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Insbesondere war für das Gericht nicht erkennbar, inwieweit es durch die von Pierburg vorgetragenen strategischen Ansätze (Bezug von Komponenten aus Low-Cost-Countries, Einsatz von High-Tech-Anlagen, Einsatz neuer Produktionsprozesse, Entwicklung neuer Produkte, Umsetzung der Minifabrik-Organisation) zu einem Überhang an Arbeitskräften gekommen sein soll.
Pierburg hat in einem Ergänzungstarifvertrag vom 29.06.2007 einen Mindestpersonalbestand im Werk Nettetal von 386 (380 Produktion + 6 Zentralbereich) mindestens bis 31.12.2010 vereinbart, so dass der Abbauprozess durch diese Zahlen zunächst begrenzt ist.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einer Kündigung betroffen sind, sollten in jedem Fall die Kündigung auf ihre Rechtswirksamkeit überprüfen lassen. Eine Kündigungsschutzklage muss aber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein.