Dazu Dr. Thomas Pforr: "An dieser Unterstellung ist nichts dran, wobei es natürlich an Einseitigkeit nicht zu überbieten ist, wenn "fondstelegramm" Stimmung gegen uns macht! Das war zu erwarten und ist natürlich Teil der Vermittlerstrategie."
Seit wann holt die Gegenpartei eine gegnerische Kanzlei „ins Boot“, wenn zwischen den Streitparteien außergerichtliche Statusermittlungs - und Vergleichsgespräche geführt werden?
Dass im „fondstelegramm“ die Kanzlei Mattil - Rechtsanwältin Fohrer - aus München empfohlen wird, liegt auf der Hand, denn Mattil hat bereits öffentlich kundgetan, nicht gegen die Vermittler vorzugehen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Pforr und Kollegen vertritt selbstverständlich ausschließlich Anleger und Anlegerinteressen im Zusammenhang mit den gegenwärtig in Schieflage befindlichen Beteiligungsgesellschaften Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und LombardClassic 3 GmbH & Co. KG. Hier die Vermittler – wie Mattil – auszuklammern hieße, die Anleger eines wichtigen Anspruchsgegners für Schadensersatz und Rückabwicklung zu berauben.
Dr. Pforr: „Keines Falls besteht irgendein Beratungs- und Mandatsverhältnis mit Vermittlern, Haftungsdächern oder Beteiligungsgesellschaften, sowie Gesellschaften der Lombardium-Gruppe selbst. Dies würde im Übrigen eine unzulässige Interessenkollision darstellen, welche durch unser Büro definitiv ausgeschlossen wird."
Und weiter: "Im Wirtschaftlichkeitsinteresse für unsere Mandanten müssen wir selbstverständlich vor Veranlassung erheblicher kostenauslösender rechtlicher Maßnahmen, wie zum Beispiel Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe, ausloten wie weit mit der Gegenpartei sachdienliche einvernehmliche Lösungen zur Durchsetzung der Anlegerinteressen realisierbar sind."
Zu diesem Zweck haben auch Verhandlungsgespräche mit der Lombardium-Gruppe, vertreten durch die dortigen Geschäftsführer, stattgefunden. Leider wurden von dort weder die Zusagen zur Offenlegung zu Pfandlisten noch die zur Übersendung der Prüfberichte, insbesondere der Wirtschaftsprüfer von BDO, eingehalten.
Vor diesem Hintergrund sieht Dr. Pforr auf Grund des zwischenzeitlichen erheblichen Zeitverzuges ein erhebliches Insolvenzrisiko im vorliegenden Zusammenhang. Als wesentliches Problem sehen wir hier jedoch die Fragestellung der Rückhaftung der Anleger, das heißt eine etwaige Verpflichtung der Anleger bereits erhaltene Gewinnausschüttungen zurückzahlen zu müssen.
Dieses Problem stellt sich auch akut für bereits ausgeschiedene Anleger aus dem Gesellschaftsverhältnis, die gegebenenfalls im Rahmen der Insolvenz mit Zahlungspflichten belastet werden könnten. Dr. Pforr: "Ausschließlich vor diesem Hintergrund haben wir bis dato insolvenzrechtliche Schritte aus Gründen des Kosten- und Wirtschaftlichkeitsrisikos unserer Mandanten zurückgestellt."
Konsequenterweise ist die Frage hierbei, ob die Beteiligungsgesellschaften mit dem B.D.O.-Gutachten zur Werthaltigkeit der Anlagesubstanz überhaupt an die Öffentlichkeit herantreten oder gleich Insolvenzantrag gestellt wird.
Dr. Pforr: „Dies wird möglicherweise notwendig werden, wenn die ohnehin massiv geschädigten Anleger nicht auch noch die bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen.“
Auch überraschende oder ansehbare Rettungsbemühungen der Lombardium-Gruppe selbst, die auch schlimmstenfalls in klageweiser Geltendmachung von Rückforderungs- oder Nachzahlungsansprüchen durch die Beteiligungsgesellschaften oder einen etwaigen vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber den Anlegern erfolgen könnten sind nicht ausgeschlossen.
Hier handelt es sich um eine subtile Gemengelage. Zunächst wird Dr. Pforr bis Ende des Monats Juni mit konkreten rechtlichen Schritten noch zuwarten um den Lombardium-Beteiligungsgesellschaften eine Nachfrist von vier Wochen zu ermöglichen.
Aber wenig Hoffnung: „Leider gehen wir jedoch davon aus, dass konkrete Lösungsansätze von dort aus nicht mehr zu erwarten sind. Insofern spielt auch die Frage etwaiger Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten eine Relevanz, insbesondere hinsichtlich etwaiger Fragen der Vermittlerhaftung, wobei wir hier den großen Vorteil sehen, dass die Vermittler durch eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Schäden der Anleger rückversichert sein müssten, insofern könnte hier ein ganz konkreter Rettungsansatz für die Anleger bestehen, den wir konsequent prüfen und durchsetzen werden, sofern erforderlich.“