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Regierung von Mittelfranken

Hinweis für Betreiber von Autogastankstellen

(lifePR) (Ansbach, )
Als Betreiber einer (Flüssig-)Autogastankstelle wurde Ihnen die Erlaubnis zum Füllen von Flüssiggastanks (Druckgasbehälter) von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen die dauernd fest mit diesen verbunden sind erteilt.

Im Handel, auch im Internet, werden sogenannte „Tankflaschen“ für Propan angeboten (Beispiel siehe Bilder). Diese „Tankflaschen“ sind für den Freizeitbereich, z.B. für Camper gedacht. Mit diesem Produkt soll dem Benutzer die Möglichkeit gegeben werden, seinen Flüssiggasbedarf quasi überall zu decken, u.a. auch an jeder öffentlichen Autogastankstelle (laut Händlerwerbung). „Tankflaschen“ dürfen an Ihrer Autogastankstelle nicht befüllt werden.

Die Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Neben dem gesetzlichen Verbot gibt es auch Sicherheitsaspekte, die gegen die Befüllung an einer Autogastankstelle sprechen. So kann beispielsweise bei einer Befüllung durch den Benutzer nicht ausgeschlossen werden, dass:

- die Flasche mechanisch beschädigt ist, z.B. Dellen oder Beulen,
- durch beabsichtigtes o. unbeabsichtigtes Schräghalten der Flasche diese überfüllt wird,
- die Prüffrist der Flasche abgelaufen ist.

Die „Tankflaschen“ sind nach heutigem Kenntnisstand entsprechend den europäischen Vorschriften ordnungsgemäß in Verkehr gebracht. Dies wird z. Zt. durch die zuständige Behörde eingehend geprüft.
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