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Regierung von Mittelfranken

SED-Opferrente: Regierung von Mittelfranken nimmt Anträge entgegen

(lifePR) (Ansbach, )
Das Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR wird voraussichtlich im Laufe des Monats August bzw. spätestens zum 1. September 2007 in Kraft treten. Danach sollen Haftopfer, die eine mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von mindestens sechs Monaten erlitten haben, eine monatliche besondere Zuwendung von 250 Euro erhalten.

Bereits jetzt nimmt das Ausgleichsamt der Regierung von Mittelfranken, Marienstrasse 21, 90402 Nürnberg formlose Anträge von Anspruchsberechtigten entgegen, denen eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) ausgestellt worden war und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Regierungsbezirk Mittelfranken haben.

Ist ein Rehabilitierungsverfahren bei dem hierfür zuständigen Landgericht in den neuen Bundesländern durchgeführt worden und wurde bisher keine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ausgestellt, ist für die Gewährung der monatlichen Zuwendung grundsätzlich die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. Die jeweiligen Landes-regierungen können jedoch hiervon abweichende Zuständigkeiten festlegen, die gegebenenfalls erfragt werden müssten.

Voraussetzung für die Gewährung der vollen monatlichen Rente von 250 Euro ist eine Mindesthaftdauer von sechs Monaten als politisch Verfolgter in der ehemaligen DDR sowie die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Opfers. Als bedürftig gilt, wer über ein monatliches Einkommen von derzeit nicht mehr als 1.041 Euro (bei Alleinstehenden) beziehungsweise 1.388 (bei Verheirateten oder in Lebens-partnerschaft Lebenden) verfügt, wobei das Einkommen des Ehepartners bzw. des Lebenspartners unberücksichtigt bleibt.

Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen (z.B. entsprechende Beamtenpensionen) bleiben bei dieser Einkommensgrenze unberücksichtigt. Bei Überschreiten der Einkommensgrenze um nicht mehr als 250 Euro erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages.
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