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Fit for Work – 2007: Ausbildungshilfen des Freistaates Bayern

Regierungspräsident Dr. Paul Beinhofer wirbt erneut für die Schaffung von Ausbildungsplätzen

(lifePR) (Würzburg, )
Der Bayerische Ministerrat hat am 03. Juli 2007 die Ausbildungsinitiative „Fit for Work – 2007“ beschlossen. Damit soll auch in diesem Jahr ein möglichst ausgeglichener Ausbildungsstellenmarkt in Bayern erreicht werden. Auch bei aktuell guter Konjunktur ist es besonders für die Zukunft der unterfränkischen Unternehmen wichtig, dass genügend Nachwuchskräfte ausgebildet werden und jeder Jugendliche die Chance auf einen Ausbildungsplatz erhält.

Nur mit einer erneuten gemeinsamen Initiative von Politik und Wirtschaft kann bis Ende 2007 für dieses Ausbildungsjahr das Ziel erreicht werden, jedem ausbildungsfähigen Jugendlichen ein Ausbildungsangebot machen zu können. Regierungspräsident Dr. Paul Beinhofer appelliert deshalb an alle unterfränkischen Betriebe und freiberuflich Tätigen, sich ihrer Verantwortung gegenüber dem Berufsnachwuchs nicht zu entziehen und alle Kräfte für neue Ausbildungsplätze zu mobilisieren.

Bayern setzt erneut zusätzlich rund 8 Millionen Euro im Bereich der Berufsschulen ein, wodurch in Unterfranken besonders im Bereich des Berufsvorbereitungsjahres eine Entlastung erreicht werden kann. Mit weiteren 15 Millionen Euro in der Initiative „Fit for Work – 2007“ unterstützt der Freistaat Bayern aus Landesmitteln und Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) nicht nur die Jugendlichen selbst bei der Suche nach einer Lehrstelle, sondern auch die unterfränkischen Betriebe bei der Schaffung zusätzlicher Ausbildungsstellen.

Jugendliche mit Wohnsitz in den Arbeitsagenturbereichen Schweinfurt und Aschaffenburg können bei längeren Wegstrecken zum Ausbildungsplatz Mobilitätshilfen bis zu 150 Euro monatlich bei auswärtiger Unterbringung erhalten.

Betriebe und Freie Berufe können in ganz Unterfranken bei der Schaffung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen mit einer einmaligen Zuwendung in Höhe von 2.000 Euro gefördert werden. Antragsberechtigt sind Kleinbetriebe mit bis zu 20 Beschäftigten, die einen zusätzlichen Ausbildungsplatz ohne Einschränkung hinsichtlich des Bewerbers nach dem 01. Juli 2007 besetzen. Antragsberechtigt sind ferner Klein- und Mittelbetriebe der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige, wenn der zusätzliche Ausbildungsplatz mit einem Jugendlichen be-setzt wird, dessen Schulentlassung aus einer allgemeinbildenden Schule bereits 2005/06 beziehungsweise früher erfolgte.

Auch können bei zusätzlichen Verbundausbildungsplätzen in Klein- und Mittelbetrieben der gewerblichen Wirtschaft, bei Freiberuflern und Ausbildungsvereinen die verbundbedingten Mehrausgaben mit 50 % bezuschusst werden.

Außerdem werden Betriebe mit 2.500 Euro gefördert, die einen Ausbildungsplatz für Absolventen aus Praxisklassen bayerischer Hauptschulen zur Verfügung stellen.

Erstmalig besteht in 2007 die Möglichkeit der Förderung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen in der Altenpflege. Träger der praktischen Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz (AltPflG) können bei Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung hierzu einen Zuschuss bis max. 2.500 Euro erhalten.

Alle Förderprogramme starteten bereits zum 01. Juli 2007 für Ausbildungsverträge ab diesem Zeitpunkt. Die Richtlinien hierzu werden voraussichtlich ab Anfang August im Internet beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unter http://www.stmas.bayern.de/... zur Verfügung stehen. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Antragstellung für die Jugendlichen bei der jeweiligen Arbeitsagentur bzw. für die Ausbildungsbetriebe beim Bayerischen Landesamt für Versorgung und Familienförde-rung, Bayreuth, Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth möglich.

Weiterhin stellt die LfA Förderbank Bayern zinsgünstige mittelfristige Darlehen über die jeweilige Hausbank bis zu 50.000 Euro zur Betriebsmittelfinanzierung zu Verfügung, wenn ein Klein- und Mittelbetrieb einen Jugendlichen ausbildet, der lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches ist.
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