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Grenzüberschreitende Abfallverbringung: neue Pflichten für Abfallbeförderer

Neue EU-Verordnung über die grenzüberschreitende Abfallverbringung in Kraft getreten

(lifePR) (Würzburg, )
Seit dem 12.07.2007 gilt die neue Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (VVA). Diese bringt Vereinfachungen, aber auch neue Pflichten für die Abfallbranche mit sich.

Verwertungsabfälle der so genannten Gelben Liste und alle Abfälle zur Beseitigung unterliegen der Notifizierungspflicht. Dies bedeutet, dass diese Abfälle nur über Grenzen hinweg verbracht werden dürfen, wenn sowohl der Staat, in dem der Absendeort liegt, als auch der Empfangsstaat (und ein eventueller Durchfahrtsstaat) vorher die schriftliche Zustimmung dazu erteilt haben.

Die Neuerungen bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen der sogenannten Grünen Liste (nach Artikel 3 Absätze 2 und 4 der VVA) sind der Entsorgungsvertrag und das förmliche Begleitdokument. Bei den grün gelisteteten Abfällen handelt es sich beispielsweise um Altpapier, Alttextilien, Altglas oder Metallschrott. Diese Abfälle werden von der EU, aber auch von den meisten OECD-Staaten, als weniger gefährlich eingestuft.

Wer künftig Abfälle der Grünen Liste zur Verwertung ins Ausland auf den Weg bringen möchte, hat vorher einen schriftlichen Entsorgungsvertrag mit der Empfängerfirma abzuschließen. Der Vertrag muss im Wesentlichen Klauseln enthalten, wonach die Abfälle zurückzunehmen sind, wenn eine illegale Verbringung durchgeführt wurde oder die Verbringung oder Verwertung der Abfälle nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden konnte. Daneben muss ein förmliches, von Absender und Transporteur ausgefülltes Begleitdokument mitgeführt werden. Beim Erhalt der Abfälle ist das Dokument durch den Empfänger zu unterschreiben. Das Transportfahrzeug muss, wie auch bisher schon, mit einem sogenannten A-Schild gekennzeichnet werden.

Entsorgungsvertrag und Begleitdokument müssen auf Verlangen, z. B. bei Straßenkontrollen, ausgehändigt werden und sind von allen Beteiligten drei Jahre lang aufzubewahren.

Muster für ein Notifizierungsformular, ein Begleitdokument für die Verbringung von Abfällen der sogenannten Grünen Liste, einen Entsorgungsvertrag für gelb gelistete Abfälle (Art. 5 der VVA) bzw. für grün gelistete Abfälle (Art. 18 der VVA) sowie weitere Informationen sind im Internet unter www.abfallratgeber-bayern.de, Rubrik "Gewerbe/Unternehmen", Unterrubrik "Grenzüberschreitende Abfallverbringung" zu finden. Die Muster für die beiden Entsorgungsverträge dienen als Handlungsanleitungen für eine endgültige Vertragsgestaltung. Sie wurden unbeschadet erforderlicher privatrechtlicher Vertragsbestandteile erstellt, entsprechen aber den gesetzlichen Mindestanforderungen. Schriftliche Formulare (Notifizierungsformular und Begleitdokument für die Verbringung von Abfällen der sogenannten Grünen Liste) können auch bei verschiedenen Verlagen bestellt werden.

Zur Vermeidung eines Bußgeldes wird dringend geraten, in Zweifelsfällen rechtzeitig mit der zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen. Zuständig sind in Bayern die Bezirksregierungen. Bei der Regierung von Unterfranken erteilen Frau Nußbaumer (Tel: 0931 / 380-1268) und Herr Sauer (Tel. 0931 / 380 -1293) gerne weitere Auskunft.
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