Generalanwalt Paolo Mengozzi kommt zu dem Schluss: „Im Lichte aller […] Erwägungen […] ist offenkundig davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme [die Gründung eines Zweckverbands] zu einer echten Kompetenzübertragung zwischen öffentlichen Hoheitsträgern geführt hat, die als interner Organisationsakt eines Mitgliedsstaats vom Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Vergaberechts ausgenommen ist.“
„Die Schlussanträge des Generalanwalts geben uns Anlass, auf eine für uns in jeder Hinsicht positive Entscheidung des Gerichtshofs zu hoffen“, sagt Umweltdezernent Prof. Dr. Axel Priebs. „Das wäre auch ein wichtiges Signal für die öffentliche Daseinsvorsorge. Wie Kommunen ihre Aufgaben organisieren, müssen sie selbst entscheiden können.“ Auch Rechtsanwalt Michael Fastabend, der die Region Hannover vertritt, ist zufrieden: „Die Schlussanträge sind ein sehr gutes Signal. Der Generalanwalt teilt die Einschätzung der Region voll und ganz.“ Mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sei nicht vor dem Spätherbst zu rechen.
Die Landeshauptstadt Hannover und die neu gegründete Region Hannover hatten im Jahr 2002 im Zweckverband die Abfallentsorgung für das Stadtgebiet und das ehemalige Landkreisgebiet zusammengeführt. Der private Wettbewerber Remondis hatte erstmals im Jahre 2012 das Wertstoffgeschäft des Zweckverbandes zum Anlass genommen, einen – allerdings erfolglosen - Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer gestellt. Ein weiterer Nachprüfungsantrag ist jetzt in 2. Instanz beim OLG Celle anhängig. „Nach der zu erwartenden EuGH-Entscheidung wird dieser Nachprüfungsantrag voraussichtlich ebenfalls erfolglos verlaufen“, so Rechtsanwalt Fastabend.