Dazu erklärt der Erste Regionsrat und Umweltdezernent der Region Hannover, Prof. Dr. Axel Priebs: "Sämtliche in der juristischen Bewertung des von Herrn Dr. Stefan Baufeld vorgebrachten Gesetzestexte und die zutreffenden der geschilderten Sachverhalte sind der Regionsverwaltung bekannt und wurden selbstverständlich in die juristische Prüfung mit einbezogen".
So wurde von den Juristinnen und Juristen der Region unter anderem geprüft, ob mit dem Preußischen Wassergesetz eine Verursacherhaftung nach dem Bundesbodenschutzgesetz begründet werden kann. Dies wurde im Ergebnis verneint. Der Grundwasserschaden besteht, anders als behauptet, aufgrund einer Belastung mit Arsen, das durch das alkalische Sickerwasser aus dem Boden herausgelöst wird, und nicht vorwiegend aufgrund des Vorkommens von Chrom im Haldenmaterial.
Wie bereits mehrfach dargelegt, können unter Umständen unmittelbare Erben als Gesamtrechtsnachfolger herangezogen werden. Ein Gesamtrechtsnachfolger eines Verursachers wird jedoch nicht selbst Verursacher. Der Erbe eines Erben eines Verursachers ist damit nicht Gesamtrechtsnachfolger eines Verursachers im Sinne des §4 Bundesbodenschutzgesetz. Prof. Priebs: "Die Möglichkeit, die Erben des Verursachers in Anspruch zu nehmen, wurde umfassend geprüft. Dies ist rechtlich jedoch nicht möglich."
Eine darüber hinaus von Herrn Dr. Baufeld genannte "allgemeine Auffassung in der Rechtsprechung und dem juristischen Schrifttum" kann ohne genauere Angaben von Fundstellen nicht geprüft werden.
Die Regionsverwaltung bleibt bei ihrer Entscheidung, die bereits der Öffentlichkeit mitgeteilt wurde: Unter Einbeziehung aller relevanten Aspekte wird keine Verfügung gegen die Erben des Verursachers erlassen: "Die Region kann nicht auf der Basis von Vermutungen und Wahrscheinlichkeiten Privatpersonen zur einer Sanierung heran ziehen. Selbstverständlich sind wir jederzeit gern bereit, die juristischen Details zu erläutern", so Priebs weiter.