Vor dem Sozialgericht hatte ein Hartz-IV-Empfänger geklagt, der privat krankenversichert ist. Die JobCenter erstatten aktuell jedoch nur einen Zuschuss in der Höhe, wie er auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen ist. Seit 2009 ist es Empfängern von Leistungen nach SGB II und SGB XII auch nicht mehr möglich von der privaten zurück in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln - das hat der Bund gesetzlich geregelt. Bislang gibt es allerdings keine Regelung, wer die Deckungslücke zwischen der Summe, die das JobCenter erstattet, und dem tatsächlichen Beitrag für die private Krankenversicherung schließt. Das Sozialgericht hat nun entschieden, dass das JobCenter dies zu tragen habe.
"Es kann nicht sein, dass jemand, der ohnehin schon Leistungen nach dem SGB II bezieht - also kein eigenes Einkommen hat - immer tiefer in Schulden versinkt, weil er die Krankenversicherung zahlen muss", kommentiert Jordan das Urteil. Die Regelungslücke sei ganz offensichtlich ein Fehler im Gesetz. Die Region selbst, die im Fall der Zahlungen nach SGB XII ebenfalls von dem Problem betroffen ist, hat bereits im Mai 2010 die Städte und Gemeinde angewiesen, die Deckungslücke bei den privat Versicherten zu schließen. "Das sind im Zuständigkeitsbereich der Region etwa 130 Fälle", berichtet Jordan. Die entsprechenden Mehrkosten werden von der Region getragen. Im Fall der Empfänger von Leistungen nach dem SGB II käme der zusätzliche Betrag aus der Kasse der Arbeitsagentur.