"Es geht uns darum, Gesetz und Wirklichkeit in Übereinstimmung zu bringen. Unzumutbare Härten sollen dabei insbesondere für die Menschen vermieden werden, die am Würmsee - teilweise seit schon vielen Jahren - ihren Lebensmittelpunkt haben", so Priebs und Düker. Als Richtschnur für das weitere Vorgehen wurden von Stadt und Region gemeinsam Eckpunkte vereinbart. Man werde den besonderen Bedingungen im Baugebiet vor allem durch deutlich weitergehende Auswohnregelungen als bislang diskutiert Rechnung tragen. Allerdings müssten baurechtswidrige Zustände auf dem Verfügungswege beseitigt werden. Die Fristen für die Umsetzung der Verfügungen werden nach Prüfung der Einzelfälle festgesetzt. Alle Betroffenen haben ausreichend Gelegenheit, ihre Belange vorzutragen.
Gegenwärtig ist in dem Burgwedeler Wochenendhausgebiet eine maximale Grund- und Geschossfläche von 60 Quadratmetern festgesetzt; die Nutzung ist nur am Wochenende und in der Freizeit erlaubt. Wenn das derzeit von der Stadt Burgwedel verfolgte Änderungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 85, mit dem die Grundfläche der Hauptanlagen auf 90 Quadratmeter vergrößert werden soll, erfolgreich zu Ende geführt werden kann, würde dadurch bereits eine größere Zahl von Verstößen gegen das Baurecht legalisiert werden.
Die Beseitigung der dann noch weiter bestehenden Verstöße muss anschließend erfolgen. Gebäude, deren Hauptanlagen die erhöhten Flächenwerte nach der Bebauungsplanänderung überschreiten, sollen demnach im Grundsatz auf diese Maße zurückgeführt werden; unter gewissen Voraussetzungen ist bei einem geringfügigen Mehr an Grundfläche (bis zu 10 Prozent) eine Befreiung möglich. Bei Nebenanlagen ist jedoch generell ein Rückbau auf das festgesetzte Höchstmaß unvermeidlich. Die Umsetzungsfrist für den Rückbau zu großer Gebäude - mit Ausnahme aktueller Gefahrensituationen - beträgt fünf Jahre ab Rechtskraft der Bebauungsplanänderung. Die Verpflichtung zum Rückbau ist unabhängig von den Auswohnregelungen. Von Seiten der Region Hannover und der Stadt Burgwedel wird es regelmäßige Kontrollen geben, um die Durchsetzung der Verfügungen zu gewährleisten.
Allen bei Rechtskraft der 3. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 85 im Gebiet Wohnenden (d. h. mit Hauptwohnsitz dort gemeldeten Personen) wird eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bebauungsplans gewährt, um sich einen neuen Hauptwohnsitz zu suchen (Basisauswohnfrist). Diese 5-Jahres-Frist gilt für Mieter durchgehend. Für folgende Personengruppen sind längere Auswohnfristen vorgesehen, sofern sie beim Abschluss der Bestandsaufnahmen durch die Region (Stichtag 01.04.2012) im Gebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet waren und tatsächlich dort wohnten:
- Grundstückseigentümer können bis zu ihrem Lebensende wohnen bleiben; durch Auszug, Abmeldung oder Verkauf endet die Auswohnfrist vorher.
- Erbbaurechtsnehmer können maximal lebenslang, jedoch nicht länger als die Laufzeit des Erbbaurechts wohnen bleiben. Die Basisauswohnfrist bleibt unberührt.
- Pächter können maximal lebenslang, jedoch nicht länger als die Laufzeit des Pachtvertrages wohnen bleiben. Vertragsverlängerungen aufgrund einer Prolongationsregelung gelten nicht als Unterbrechung des Pachtverhältnisses. Die Basisauswohnfrist bleibt unberührt.